LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Revisionsantrag im Papierkorb Servicepauschale der Debeka erweist sich als unzulässig

Hauptverwaltung der Debeka
Hauptverwaltung der Debeka: Sie darf nachträglich keine Servicepauschalen erheben. | Foto: Debeka

Die De­be­ka Bau­spar­kas­se darf ihre nach­träg­lich ein­ge­führ­te jähr­li­che Ser­vice­pau­scha­le nicht mehr er­he­ben. Bereits Ende 2019 hatte das Oberlandesgericht Koblenz der Debeka Bausparkasse untersagt, pauschale Bearbeitungsgebühren von den Bausparern zu erheben. Die Debeka zieht ihren Antrag auf Revision – vermutlich aufgrund mangelnder Erfolgschancen – zurück und akzeptiert das ursprüngliche Urteil.

Die Debeka Bausparkasse hatte Anfang 2017 für die beiden Tarife BS1 und BS3 nachträglich eine Servicepauschale eingeführt. 24 beziehungsweise 12 Euro mussten Bausparer seitdem jedes Jahr zusätzlich zahlen. Die Verbraucherzentrale Sachsen erachtet diese Gebühren generell als unzulässig.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Im Verfahren gegen die Debeka trat sie als Nebenklägerin auf. Nach Auffassung der Verbraucherschützer müssen die Bausparkassen selbst solche Service-Kosten tragen. Dazu seien sie gesetzlich angehalten. Es sei jedoch bedauerlich, dass der Bundesgerichtshof die Frage nun nicht allgemein verbindlich klären kann.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion