Revisionsantrag im Papierkorb Servicepauschale der Debeka erweist sich als unzulässig
Die Debeka Bausparkasse darf ihre nachträglich eingeführte jährliche Servicepauschale nicht mehr erheben. Bereits Ende 2019 hatte das Oberlandesgericht Koblenz der Debeka Bausparkasse untersagt, pauschale Bearbeitungsgebühren von den Bausparern zu erheben. Die Debeka zieht ihren Antrag auf Revision – vermutlich aufgrund mangelnder Erfolgschancen – zurück und akzeptiert das ursprüngliche Urteil.
Die Debeka Bausparkasse hatte Anfang 2017 für die beiden Tarife BS1 und BS3 nachträglich eine Servicepauschale eingeführt. 24 beziehungsweise 12 Euro mussten Bausparer seitdem jedes Jahr zusätzlich zahlen. Die Verbraucherzentrale Sachsen erachtet diese Gebühren generell als unzulässig.
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Im Verfahren gegen die Debeka trat sie als Nebenklägerin auf. Nach Auffassung der Verbraucherschützer müssen die Bausparkassen selbst solche Service-Kosten tragen. Dazu seien sie gesetzlich angehalten. Es sei jedoch bedauerlich, dass der Bundesgerichtshof die Frage nun nicht allgemein verbindlich klären kann.