Nächste ESG-Regulierungsschritte SFDR, Mifid II, IDD – startklar für den 1. Januar 2023?

Als die SFDR Ende 2019 veröffentlicht wurde, war sie ursprünglich nicht als Klassifizierungssystem für Investmentfonds gedacht. Sie sollte eigentlich als eine Art Regelwerk für Angaben zur Nachhaltigkeit dienen. Dies hatten sowohl Fonds- und Kapitalverwaltungsgesellschaften als auch Finanzberater gefordert. Schnell wurde jedoch eine Art Klassifizierungssystem daraus. Die einfache Einteilung der Fonds in Artikel 6 (traditionell), Artikel 8 (hellgrün) und Artikel 9 (dunkelgrün oder „Impact“) kam dabei vor allem den automatisierten Suchvorgängen der großen Vertriebsgesellschaften entgegen.

Für den Bereich der Product Governance ist dies allerdings sehr arbeitsintensiv, da die Fondsgruppen die ESG-Eigenschaften ihrer Fonds fördern wollen. Einige Fonds, die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrer Anlagestrategie berücksichtigen (wie zum Beispiel Artikel-6-Fonds), wurden aufgewertet und ihre ökologischen oder sozialen Eigenschaften gefördert, damit sie die Kriterien eines Artikel-8-Fonds erfüllen können. Und Fonds, die sich selbst als „Impact-Fonds“ bezeichneten, wurden als Artikel-9-Produkte eingestuft.
Kundenspezifische Beratung
Seit dem Inkrafttreten der Änderungen von Mifid II und der Versicherungsrichtlinie IDD am 2. August 2022 müssen Berater und andere Fondsvertreiber die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden berücksichtigen. Ob sich ein bestimmtes Produkt für einen Kunden eignet, wird anhand folgender Kriterien festgelegt:
- Mindestprozentsatz des Fonds in ökologisch nachhaltige Anlagen gemäß Taxonomie Verordnung
- Mindestprozentsatz des Fonds in nachhaltige Anlagen gemäß SFDR
- Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen des Fonds auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Die Aufsichtsbehörden betrachten dies sehr streng: Ein Fonds sollte einem Kunden nur mit Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen werden, wenn er diese Kriterien auch nachweislich erfüllt. Die Herausforderung bestand darin, die Präferenzen auf diese Weise auszudrücken, obwohl die Kunden selbst die Nachhaltigkeitseigenschaften in dieser Form wahrscheinlich gar nicht berücksichtigen.
Umso erstaunlicher ist es, dass die am 10. März 2021 in Kraft getretene SFDR keine technischen Standards enthielt, in denen die Einzelheiten der geforderten Offenlegungen festgelegt waren. Sie wurden erst ein Jahr später, im April dieses Jahres, verabschiedet und treten nun am 1. Januar 2023 in Kraft. Hierin enthalten sind die Vorlagen für die vorvertraglichen und regelmäßigen Angaben, die Tabelle für die Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principle Adverse Impacts, PAIs) und der Inhalt sowie die Reihenfolge der Angaben auf der Website zu den nachhaltigkeitsbezogenen Informationen der Fonds.