Die lange erwartete Reform der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR/„Offenlegungsverordnung“) nimmt Gestalt an. Dabei soll die bislang geltende Artikel-8- und Artikel-9-Zuordnung verschwinden – und einem neuen Schema Platz machen. 

Mit ihrem jüngst vorgelegten Reformvorschlag kommt die EU-Kommission einem impliziten Wunsch der Branch nach – endlich klare Kategorien für nachhaltige Fonds zu schaffen. Denn mit Blick auf die Offenlegungsverordnung lässt sich ein Missverständnis beobachten: Die Artikel 8 und 9 werden oft als feste Nachhaltigkeitskategorien interpretiert, mit Artikel 8, der die „hellgrünen“, und Artikel 9, der die „dunkelgrünen“ Fonds enthält.

Kategorisierung nach Artikel 8 und Artikel 9 - ein Missverständnis 

Dabei unternimmt die SFDR in ihrer jetzigen Form keine klare Kennzeichnung. Vielmehr ordnen die Fondsgesellschaften ihre Fonds nach eigenem Ermessen einem Artikel der Verordnung zu, um dann nach bestimmten Standards über deren selbst definierte Nachhaltigkeit zu berichten. Artikel 8 und 9 beziehen sich somit rein auf die Offenlegungspflichten.

Was die SFDR bisher nicht bietet: ein Klassifizierungssystem, an dem sich objektiv und vergleichbar der Grad der Nachhaltigkeit von Fonds ablesen ließe. 

Das soll sich nun ändern. In ihrem Reformvorschlag will die EU-Kommission den seit 2021 geltenden Transparenzrahmen für nachhaltige Fonds vereinfachen. Die SFDR soll enger mit anderer Regulierung wie Mifid II oder Priips verzahnt werden. Nicht zuletzt soll etwaiges Greenwashing eingedämmt werden, was der Branche oft zur Last gelegt wird – durch verbindliche Investment-Ausschlüsse, klare Nachhaltigkeits-Kategorien und strengere Kriterien. 

Wie sich der europäische Fondsmarkt dadurch verändern könnte, haben die Morningstar-Analystinnen Anne Schoemaker, Hortense Bioy und Anna Lennkvist untersucht.

Von Reporting-Pflichten zu Produktkategorien

Der zentrale Ansatz der Reform: Statt des bisherigen Offenlegungssystems unter Artikel 8 und 9 möchte die Kommission nun drei Produktkategorien einführen:

  • Transitions-Produkte (definiert in einem neu gestalteten Artikel 7): Mindestens 70 Prozent des Portfolios müssen zu messbaren Transformationszielen beitragen, etwa durch wissenschaftsbasierte Ziele oder Engagement-Strategien.
  • ESG Basics (neuer Artikel 8): 70 Prozent der Investments müssen Nachhaltigkeitsfaktoren integrieren.
  • Sustainable-Produkte (neuer Artikel 9): Mindestens 70 Prozent der Anlagen müssen mit Nachhaltigkeitszielen übereinstimmen.

Die bislang zentrale Definition, was eine „nachhaltigen Investition“ ausmacht, verankert in Artikel 2 (17) SFDR, wird gestrichen. Nach dieser Definition muss ein nachhaltiges Investment zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beitragen, dabei keinen erheblichen Schaden verursachen („Do No Significant Harm“), und die investierten Unternehmen müssen gute Governance-Praktiken befolgen.

Diese sehr dehnbare Definition lässt viel Interpretationsspielraum – jede Fondsgesellschaft kann ihre eigene Bewertung zur Nachhaltigkeit ihrer Fonds offenlegen, samt der zugrundeliegenden Annahmen.

In der überarbeiteten SFDR sollen nun klare Kategorien mit konkreten Anforderungen und Mindestanlagequoten für bessere Vergleichbarkeit sorgen. Für alle Kategorien gilt als Mindestausschluss: Kontroverse Waffen und Tabak sowie UN-Global-Compact-Verstöße sind tabu.

ESG Basics schrumpft deutlich

Mit dieser Reform dürfte der Markt für nachhaltige Fonds deutlich schrumpfen, prognostizieren die Morningstar-Analystinnen Schoemaker, Bioy und Lennkvist. Vor allem die heutigen Artikel-8-Fonds dürften nach Volumen einbrechen: Statt 56 Prozent Marktanteil könnten sie in der neuen Kategorie „ESG Basics“ auf nur noch 32 bis 41 Prozent Marktanteil sinken, abhängig von der Auslegung der Kriterien.  

Morningstar-Prognose: So könnte sich das Fondsuniversum in Bezug auf Nachhaltigkeit ändern. Links: Ist-Zustand, rechts: Zwei Zukunfts-Szenarien für Veränderungen nach SFDR-Reform.
Morningstar-Prognose: So könnte sich das nachhaltige Fondsuniversum wandeln. Links: Ist-Zustand, rechts: Zwei Zukunfts-Szenarien für Veränderungen nach SFDR-Reform. | Bildquelle: Morningstar Sustainalytics

Artikel-9-Fonds (Kategorie „Sustainable“) könnten dagegen zulegen, von jetzt 2,7 Prozent auf zukünftig 7 Prozent Marktanteil. „Diese neue Artikel 9-Kategorie wird eine breitere und diversifiziertere Palette von Strategien umfassen als heute, hauptsächlich weil die Anforderung von 100 Prozent nachhaltigen Investments nicht mehr existiert“, erläutern Schoemaker, Bioy und Lennkvist.

Derzeit seien zwei Drittel der Fonds mit „Sustainable“ im Namen als Artikel 8 klassifiziert. Viele davon dürften in den dann umgestalteten Artikel 9 migrieren, prognostizieren die Analystinnen.

Die „Transitionsfonds“ (neuer Artikel 7) dürften noch deutlicher ein Nischensegment bleiben als die „Sustainable“-Fonds. Mornigstar geht hier von nur 1,6 bis 3 Prozent Marktanteil aus. 

Die größte Veränderung werden laut Schoemaker, Bioy und Lennkvist jedoch jene Fonds durchmachen, die als nicht nachhaltig gekennzeichnet sind (Artikel 6). Diese würden nach der Reform zum dominierenden Segment des EU-Fondsmarkts: Ihr Anteil stiege von heute 41 Prozent (gemessen an den AUM) auf dann zwischen 52 und 70 Prozent. „In Summe wird die Anzahl der EU-Fonds, die als nachhaltigkeitsbezogen kategorisiert sind, deutlich niedriger sein als bei den aktuellen Artikel-8- und -9-Kategorien“, stellen die Analystinnen fest.

Offenlegungspflichten werden einfacher 

Die EU-Kommission will aber nicht nur die Zuordnung reformieren, sondern auch die Offenlegungspflichten vereinfachen. Fondsgesellschaften sollen PAI-Statements (PAI = Principal Adverse Impact) nur noch in Bezug auf ihre Produkte abgeben müssen - und das auch nur für Fonds aus der Transitions- und der Sustainable-Kategorie. Es geht auch nur noch um die wesentlichsten Punkte statt um erschöpfende Listen.

Komplett wegfallen sollen die PAI-Statements auf Unternehmensebene: Bislang mussten Fondsgesellschaften komplex erklären, inwiefern sie negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht nur in ihren Fonds, sondern auch insgesamt als Unternehmen berücksichtigten - eine Maßgabe, die Asset Manager immer wieder als nutzlos und überbürokratisch kritisierten. 

Auch der Umfang der vorvertraglichen Nachhaltigkeitsdokumentation soll schrumpfen: Die EU-Kommission möchte ihn auf maximal zwei Seiten begrenzen, mit einem klaren Abschnitt „Wie nachhaltig ist dieses Produkt?“. Für Transitions- und Sustainable-Fonds mit Impact-Ziel soll es eine zusätzliche Seite für die beabsichtigte Wirkung und relevante Kennzahlen geben.

Fonds haben keinen Bestandsschutz 

Wichtig für Fondsanbieter: Es gibt kein „Grandfathering“. Alle bestehenden Artikel-8- und Artikel-9-Fonds sollen sich nach der Reform noch einmal neu qualifizieren. Dies wäre bereits die zweite große Umklassifizierungswelle – schon Ende 2022 wurden mehr als 300 Artikel-9-Fonds zu Artikel 8 heruntergestuft.

Viele Punkte lässt der Reformvorschlag der EU-Kommission jedoch offen, merken Schoemaker, Bioy und Lennkvist an. So seien wichtige Details noch in delegierten Rechtsakten zu klären, darunter die genauen Kategorienamen und die detaillierten Kriterien innerhalb der Nachhaltigkeits-Kategorien.

Eine Unsicherheit auch: Sollen PAB-Fonds (Fonds, die sich an der 2020 eingeführten Paris-Aligned-Benchmark orientieren) in die Transitions- oder in die Sustainable-Kategorie fallen? Derzeit sind manche dieser Fonds Artikel 8, andere Artikel 9 zugeordnet. Ebenso ist die genaue Auslegung der Kriterien für die ESG-Basics-Kategorie noch offen. 

SFDR-Reform – der Zeitplan

Der Vorschlag durchläuft nun den EU-Gesetzgebungsprozess. Mit den finalen Regelungen rechnet Morningstar frühestens 2026 oder 2027. Auch der Zeitplan für die Umsetzung stehe noch nicht fest, einschließlich der Frage, wie bestehende Regeln während des Übergangs durchgesetzt werden. 

Für Asset Manager sei die Reform ein erheblicher Umstellungsaufwand, meinen Schoemaker, Bioy und Lennkvist: „Die ESG-Datenbedarfe werden sich von Volumen zu Qualität und Glaubwürdigkeit verschieben, mit Schwerpunkt auf Ausschlüssen, EU-Taxonomie-Alignment, Transformationsplänen und Engagement-Kennzahlen.“

Die schmaleren Offenlegungsdokumente würden zwar die Nutzbarkeit für Privatanleger verbessern. Sie erleichtern den Fondsgesellschaften auch die Arbeit. Die Asset Manager müssen sich laut Morningstar allerdings darauf einstellen, dass Prüfer zukünftig genauer hinsehen werden, ob Fonds die Kriterien ihrer Kategorie auch wirklich erfüllen.