Im Jahr 2016 entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil (Aktenzeichen: L 1 R 679/14), dass selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Das LSG Bayern verglich dabei die Zusammenarbeit zwischen Makler und Maklerpool mit einem Franchiseunternehmen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kunden des Franchisenehmers nicht als dessen Auftraggeber angesehen werden. „Absatzherr“ im Sinne dieser Rechtsprechung sei, ebenso wie für den Franchisenehmer der Franchisegeber, auch hier für den Makler der Maklerpool, argumentierten damals die LSG-Richter.

Schon damals kritisierte Rechtsanwalt Norman Wirth den Vergleich. Schließlich vertreibe der Makler keine Produkte des Maklerpools, sondern die der Gesellschaften als Produktgeber, argumentierte der Rechtsexperte. Der Maklerpool biete weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch akquiriere er eigene Kundenbeziehungen. Daher sei der Kunde des Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen, folgerte Wirth und kündigte an, gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, „sämtliche rechtlichen Möglichkeiten“ auszuschöpfen.

Nun wendet sich das Blatt. Ein Versicherungsmakler wird nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig, entschied das Sozialgericht Lüneburg im vergangenen Jahr. Das bestätigen nun auch zwei aktuelle Bescheide der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd.

Ohne Widerspruch

In den beiden aktuellen Fällen, die von Wirth Rechtsanwälte betreut wurden, hat die DRV Bayern Süd in zwei Bescheiden jeweils festgestellt, dass die betroffenen Makler „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind.

Besonders bemerkenswert sei, dass diese von der Anwaltskanzlei beantragten Bescheide zugunsten der Makler ergingen, ohne dass ein Widerspruchsverfahren notwendig war, erklärt Wirth. Dies zeige, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen klarer erkennen würde, kommentiert der Rechtsexperte. „Sie [die Makler] sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig,“ zitiert Wirth die Kernaussage des Bescheids vom 28. August 2024. „Damit wird klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundene Kunden.“

 

„Bedeutender Sieg für die Maklerbranche“

Die DRV Bayern Süd war laut Wirth 2016 maßgeblich an dem Urteil zur Rentenversicherungspflicht der Poolmakler beteiligt. „Mit den aktuellen Bescheiden erkannte die DRV an, dass die betroffenen Makler ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahren. Wichtige Faktoren wie das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können, spielten dabei eine entscheidende Rolle“, so Wirth.

„Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche“, so der Anwalt weiter. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. „Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“