Rechtsanwalt über eine alte Streitfrage Was klar dafür spricht, dass Versicherungsmakler „unabhängig“ sind
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) verklagt erneut einen Versicherungsmakler, dieses Mal vor dem Landgericht Leipzig. Es geht um die Frage der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers.
Vorgerichtliche Abmahnung durch den VZBV
Vor dem Klageverfahren hatte der VZBV den Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Er hatte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenübernahme aufgefordert.
Diese vorgerichtliche Abmahnung hatte der Verband über seine Rechtsabteilung, das „Team Rechtsdurchsetzung“, aussprechen lassen. Vorständin des VZBV ist Frau Ramona Pop, Vorsitzender des Verwaltungsrates Herr Wolfgang Schuldzinski. Der VZBV forderte den Versicherungsmakler unter anderen auf, als Versicherungsmakler nach Paragraf 34d Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) nicht mehr mit dem Begriff „Unabhängigkeit“ in Verbindung mit der Tätigkeit als Versicherungsmakler zu werben.
VZBV erhebt Klage
Nachdem der Versicherungsmakler dem nicht nachkam, erhob der VZBV über seine Prozessbevollmächtigten, die Merlekerpartner Rechtsanwälte PartG mbB, Klage vor dem Landgericht Leipzig (Az. 05 O 1092/24). Der VZBV begründet die mit der Klage verfolgte Unterlassungsforderung damit, dass der Versicherungsmakler durch die Bezeichnung seiner Tätigkeit als „unabhängig“ gegen Paragraf 5 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße. In der Bezeichnung „unabhängig“ liegt nach Meinung des vzbv eine irreführende geschäftliche Handlung. Diese sei dazu geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Nach Ansicht des VZBV kann ein Versicherungsmakler keine unabhängige Beratung anbieten. Anders als ein Versicherungsberater könne ein Versicherungsmakler nicht unabhängig beraten. Denn er erhalte vom Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil und agiere daher nicht hinreichend neutral und unabhängig.
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Im Zuge dessen verwiesen Merlekerpartner auf vorangegangene beziehungsweise erstrittene Urteile des VZBV:
- LG Köln, Urteil vom 15.06.2023 – 33 O 15/23 (I. Instanz) – Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnt Versicherungsmakler ab
- OLG Köln, Urt. v. 07.02.2023, Az.: 6 U 103/23 (II. Instanz) –Verurteilung von Makler nach Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bestätigt
- LG Bremen, Urt. v. 11.07.2023 – Az. 9 O 1081/22 – Können Versicherungsmakler mit „Unabhängigkeit“ im Internet werben?
Zudem berichtet der vzbv über dieses und weitere Verfahren auf seiner Webseite:
Missachtung des eigentlichen Gesetzesverständnisses?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben in diesem Wettbewerbsprozess die Rechtsverteidigung des Versicherungsmaklers übernommen. Nach Auffassung der Kanzlei kann der Versicherungsmakler durchaus mit einer „Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers“ werben.