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  • Gebundener Versicherungsvertreter wird Makler - das ist zu beachten

Von in ZielgruppenLesedauer: 3 Minuten
Bürogebäude
Bürogebäude: Rechtsanwältin Michaela Ferling beleuchtet die wichtigsten Fallstricke, die beim Übergang vom gebundenen Vertreter zum Makler lauern. | Foto: DAS INVESTMENT

Es gibt viele Gründe, warum gebundene Versicherungsvermittler in die Maklerschaft wechseln wollen. Es ändert sich etwas im Unternehmen oder der Arbeitgeber steckt kaum mehr erfüllbare Ziele ab. Oder die Provisionen erweise sich als unbefriedigend und die Kosten wachsen über den Kopf. Manch ein Vermittler oder eine Vermittlerin möchte auch schlicht frei entscheiden können, welches Produkte von welchem Hersteller er oder sie ihren Kunden empfehlen möchte. 

All diese Gründe können den Ausschlag geben, dass sich ein bis dato als gebundener Versicherungsvertreter arbeitender Vermittler beruflich verändern möchte und als unabhängiger Makler tätig werden will. 

In einer dreiteiligen Serie für DAS INVESTMENT hat die Münchner Rechtsanwältin Michaela Ferling aufgezeichnet, welche Schritte Interessenten bei einem Wechsel unbedingt beachten sollten. 

Teil 1 greift ein Thema auf, das jedem wechselwilligen Vermittler schnell zur Hürde werden kann: das nachverträgliche Wettbewerbsverbot. Es zählt, was ganz genau im Handelsvertretervertrag steht, sagt Rechtsanwältin Ferling. Unter Umständen ist selbst ein dort vereinbartes Wettbewerbsverbot – oder Teile davon – hinfällig. 

Ferling beleuchtet zudem, was genau es bedeutet, wenn ein gebundener Vertreter von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Freistellung erhalten hat. Denn nicht mehr arbeiten zu müssen, bedeutet noch lange nicht, dass der Makler in spe auch sofort seine neue Tätigkeit vorantreiben darf. 

 

In Teil 2 beschreibt Ferling, was alles zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung führen kann – vonseiten des Vermittlers wie auch vonseiten des Versicherungsunternehmens. 

Es kann zudem als perfekte Lösung erscheinen, wenn beide Seiten den gegenseitigen Vertrag einvernehmlich aufheben – könnte man meinen. In dem Fall lauert allerdings der Teufel im Detail, warnt Ferling. 

Als weiteres Thema stellt die Rechtsanwältin die unterschiedlichen Rechtsformen vor, unter denen  werdende Makler ihr Wunschunternehmen betreiben können. Ferling erläutert, welche Überlegungen bei der Auswahl der Rechtsgrundlage eine Rolle spielen sollten.

 

Teil 3 befasst sich mit einem heiklen Thema: Darf der ehemalige Ausschließlichkeitsvertreter sich noch bei seinen alten Kunden melden – und wenn ja, darf er diese für sein neues Unternehmen abwerben? Das ist zwar heikel, aber nicht unmöglich, bescheinigt Rechtsanwältin Ferling.

Hier erläutert sie ausführlich, welche Regeln im Wettbewerb mit dem ehemaligen Arbeitgeber gelten und wo potenziell ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Den kann auch der ehemalige Arbeitgeber begehen. Was Vermittler tolerieren müssen und wo eine rote Linie überschritten wird, ist ebenfalls Thema dieses Beitrags. 

 

Diese Serie erschien zuerst in drei Teilen im Juli 2022. Wir stellen hier die Tipps aller Folgen gesammelt vor.

Michaela Ferling © Ferling Rechtsanwälte

Die Autorin unserer Serie, Rechtsanwältin Michaela Ferling, hat die Münchner Kanzlei Ferling Rechtsanwälte gegründet. Sie hat sich auf Vertriebsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht spezialisiert.

 

 

 

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