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Private Vorsorge So können Senioren ohne Risiken verschenken und vererben

Großvater mit Enkelkind
Großvater mit Enkelkind: Was Schenker oder künftige Erblasser beachten sollten, wenn sie den Vermögensübergang vorbereiten, beschreibt Margit Winkler vom Institut Generationenberatung in einem aktuellen Gastbeitrag. | Foto: TryJimmy / Pixabay

Generationenberater setzen sich mit Fragestellungen rund um die Sicherheit für ganze Familien auseinander. Da begegnen ihnen Großeltern oder Paten, die für das Neugeborene sparen möchten, größeren Beträge wegen einem Ereignis, wie Geburt, Schulanfang oder zur Vermeidung der Erbschaftsteuer anlegen.

Auf der anderen Seite stehen die Eltern: Für sie ist es wichtig, dass für ihr Kind gut vorgesorgt ist. Sicherheit und Bildung stehen ganz hoch im Kurs. Komplizierter wird es bei geschiedenen Eltern, weil noch weitere Sorgen eine Rolle spielen.

Nachfolgend schaffe ich einen Überblick, was alles zu beachten ist, damit Schenker oder künftige Erblasser optimistisch den Vermögensübergang vorbereiten. Die Umsetzung erfolgt ohne komplizierte Wege und rechtskonform über das Online-Portal IGB-Service. Damit werde man vom Tippgeber zum Problemlöser, und es eröffnen sich noch weitere Geschäfts-Chancen über die eigentliche Geldanlage hinaus.

Berater berichten, dass mit diesen Absicherungen die Höhe der Geldanlagen für den Begünstigten steigen. Es schenkt sich leichter. Außerdem ist es für den Berater eine hervorragende Gelegenheit, persönlich die Rechtsnachfolger seiner Kunden kennen zu lernen. Und zwar in dem Moment, in dem der-/diejenige eine Schenkung erhält.

Zunächst die Eltern

Das bekannteste Instrument ist die Sorgerechtsverfügung. Hierin wird geregelt, bei wem das Kind aufwachsen soll, wenn beide Elternteile verstorben sind. Doch dies ist nur ein Teil dieser Sorgerechtsverfügung, nämlich die Personensorge.

Von uns ausgebildete Generationenberater werden auch die Vermögenssorge ins Gespräch bringen: Wer verwaltet das Vermögen, bis das Kind mindestens 18 Jahre alt ist? Dafür ist häufig nicht die gleiche Person geeignet, wie diejenige, bei dem das Kind aufwachsen soll. Denn in unserer Zeit haben Eltern häufig bereits Immobilien erworben oder geerbt haben.

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Wer also soll sich um den Erhalt und um die Vermietung der Immobilien kümmern? Wer ist hierfür geeignet? Ist dies die gleiche Person, wie diejenige, bei dem das Kind aufwachsen soll? Und ist das Kind bei Volljährigkeit mit 18 Jahren bereits in der Lage, diese Entscheidungen zu treffen?

Sie sehen: Fragen über Fragen. Bei guter Beratung wird man überlegen, wer als Testamentsvollstrecker sich um den Erhalt und die Vermietung der Immobilien und des Vermögens kümmert, bis das Kind ein entsprechendes Alter und Erfahrung hat.

Sich gegenseitig absichern

Wer sich darum sorgt, was passiert, wenn beide Elternteile beispielsweise bei einem Flugzeugabsturz tödlich verunglücken, kommt schnell auf die Sorge, was es für einen Ehepartner bedeutet, wenn der andere verstirbt. Auch hier ist das Kind betroffen. Denn wenn auch dieser Schicksalsschlag clever geregelt ist, hat der überlebende Elternteil weniger Sorgen in der Zeit der Trauer.

Gefahr Erbengemeinschaft mit Kindern

Wer kein Testament errichtet, mutet seiner Familie die gesetzliche Erbfolge zu. Das bedeutet in diesem Fall eine Erbengemeinschaft bestehend aus Partner und Kindern. Der Partner ist also entscheidungsunfähig und kann nur mit Zustimmung anderer das Haus beleihen, verkaufen oder vermieten. Das ändert sich auch nicht mit Volljährigkeit der Kinder. Bis dahin allerdings ist das Jugendamt mit einzubeziehen.

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