Auch auf Immobilien anwendbar So sehen die neuen ESG-konformen Fonds aus


Foto: Ann-Christine Krings
Das Thema Nachhaltigkeit beziehungsweise ESG (ökologisch, sozial, Unternehmensführung) hält die Fondsbranche schon das gesamte Jahr 2020 in Atem. Trotz der großen Präsenz in den Medien und in Veröffentlichungen bleibt das Thema in Bezug auf Immobilienfonds außerordentlich vage. Viele Marktteilnehmer fragen sich, wie diese ESG-konformen Fonds denn aussehen werden. Langsam kommt jedoch Licht ins Dunkel. Die vorliegenden EU-Verordnungen (Taxonomie und Offenlegung) lassen erste Schlüsse zu. Es liegt vor allem am Fehlen der zugehörigen Level-II-Verordnungen, dass das Bild noch immer Leerstellen hat.
Die genannten Verordnungen sind in diesem Prozess die beiden zentralen Regelwerke. Um das Zusammenspiel von Taxonomie und Offenlegungsverordnung zu verstehen, muss man folgendes wissen: Die Taxonomie ist ein Instrument, mit dem Nachhaltigkeit gemessen werden kann. Die Offenlegungsverordnung regelt, welche der gemessenen Informationen veröffentlicht werden müssen.
Zunächst muss angemerkt werden, dass es auch künftig noch nicht-nachhaltige Fonds geben wird. Das sind Vehikel, bei denen es auf Produktebene keine ESG-Ziele oder -Strategien gibt. Sie sind ausdrücklich nicht verboten. Der Anbieter muss nur offenlegen, dass sein Fonds keine Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Bei den nachhaltigen Fonds führt die Offenlegungsverordnung zwei Gattungen ein: Die so genannten ESG-Strategiefonds und die Impact-Fonds. Erstere werden teilweise auch als Artikel-8-Fonds, letztere als Artikel-9-Fonds bezeichnet – nach den entsprechenden Artikeln der Offenlegungsverordnung.