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Erst eine Lizenz erteilt So viele Anträge auf Kryptoverwahrung liegen der Bafin vor

Türschild der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am Standort Bonn
Türschild der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am Standort Bonn: Die Bafin hat bislang erst einen Antrag auf Kryptoverwahrgeschäft genehmigt. | Foto: imago images /Winfried Rothermel

Bis Ende Juni 2021 haben 27 Interessenten bei der Bafin einen Antrag auf eine Lizenz als Kryptoverwahrstelle eingereicht. Erteilt hat die Finanzaufsicht allerdings erst eine einzige Lizenz. Sie ging am 28. Juni an die Krypto-Handelsplattform Coinbase. Das teilt die Bundesregierung jetzt in ihrer Antwort auf eine kleine parlamentarische Anfrage der FDP mit.

Ob die Bafin Erlaubnisanträge von Konkurrenten grundsätzlich gleichzeitig bearbeiten wolle – und ob man es nicht als wettbewerbsverzerrend ansehe, wenn Anträge in unterschiedlichem Tempo bearbeitet würden, wollten die Fragesteller darüber hinaus wissen.

Aus jedem Erlaubnisantrag können sich allerdings verschiedene regulatorische Detailfragen ergeben, welche einen unterschiedlich hohen Prüfauf-wand nach sich ziehen“, heißt es dazu in der Antwort der Bundesregierung. Viele Anträge seien unvollständig, die Antragsteller müssten Dokumente nachreichen. Daher arbeite die Finanzaufsichtsbehörde, die dem Finanzministerium untersteht,  die Anträge nicht immer in chronologischer Reihenfolge ab.

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Nach der ersten Lizenz für Coinbase seien aktuell noch 26 Anträge in Bearbeitung. Bei der Bafin rechne man damit, dass in wenigen Wochen weitere Erlaubnisse erteilt werden.

Seit dem 1. Januar 2020 benötigen Anbieter hierzulande formal eine Bafin-Erlaubnis, wenn sie im Kundenauftrag Kryptowerte verwahren wollen. Eine Übergangsfrist einberechnet, sollten alle zum damaligen Zeitpunkt tätigen Kryptoverwahrer bis Ende November des Jahres einen Antrag auf Zulassung bei der Bafin gestellt haben.

Neben der Verwahrung von Kryptowährungen sind noch weitere Dienstleistungen mit Blockchain-Bezug in Deutschland erlaubnispflichtig. So ist auch für den Betrieb von Bitcoin-Geldautomaten oder Krypto-Tauschbörsen eine Erlaubnis vonnöten, da dort Eigen- beziehungsweise Finanzkommissionshandel mit Kryptowerten stattfindet. Ebenso muss eine Lizenz vorweisen, wer Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu Kryptowerten erbringt.

Unter Umständen benötigen auch Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands eine Erlaubnis der Bafin. Das ist dann der Fall, wenn sich das Angebot speziell auch an deutsche Kunden richtet. Eine gemeinsame Regulierung des Kryptomarkts gibt es in Europa bislang nicht, daher gilt dort auch nicht das europäische Passporting-System: Anbieter können demnach nicht einfach mit der Erlaubnis ihres Ursprungslandes in anderen EU-Ländern tätig werden.

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