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betriebliche Altersversorgung (bAV) Das gilt für Teilzeitjobs bei der Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht: Die Richter in Erfurt entschieden jetzt über die bAV-Ansprüche von Beschäftigten, die in Teilzeit arbeiten. | Foto: Imago Images / epd

Für das Altersruhegeld von Beschäftigten ist entscheidend, welche Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. In seiner so genannten Versorgungsregelung kann ein Arbeitgeber hierzu vorgeben, dass die Arbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftiten lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann sie vorsehen, dass die Höchstgrenze des Altersruhegelds je nach Teilzeitgrad gekürzt wird. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Durch entsprechende Regeln würden Teilzeitarbeiter nicht unzulässig diskriminiert, begründen die Erfurter Richter ihr Urteil vom 23. März (Aktenzeichen: 3 AZR 24/20). Auf das in Paragraf 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelte Verbot der Diskriminierung für Beschäftigte mit Teilzeit- und befristeten Arbeitsverträgen hatte sich eine Frau berufen, die knapp 40 Jahre lang überwiegend in Teilzeit angestellt war.

Betriebliches Altersruhegeld

Seit Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe ist laut einer Konzernbetriebsvereinbarung von zwei Faktoren abhängig: Erstens dem versorgungsfähigen Einkommen, das zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreicht wurde. Falls der Betroffene in Teilzeit arbeitet, gilt das Einkommen, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Und zweitens den anrechnungsfähigen Dienstjahren.

Die bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltende Leistungsordnung enthält darüber hinaus eine Regel, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Außerdem ist die anrechnungsfähige Dienstzeit auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Für das Altersruhegeld gilt zudem eine Höchstgrenze von 1.375,00 Euro pro Monat.

Teilzeitfaktor berücksichtigt

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Bei der Arbeitnehmerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Daher ging sie gerichtlich dagegen vor, dass der Betrieb den Teilzeitfaktor berücksichtigte: Sie zog mit ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld vor das Arbeitsgericht, das die Klage abwies. Doch das Landesarbeitsgericht Hamburg gab ihr teilweise statt.

Gegen dieses Urteil vom 19. August 2019 (Aktenzeichen: 8 Sa 56/18) ging die beklagte Firma in Revision. Das Bundesarbeitsgericht stellte die Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her. Demnach ist die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds, die auch einen Teilzeitgrad berücksichtigt, wirksam. Die Klägerin werde nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre Arbeitsleistung umgerechnet wird.

Die Teilzeitbeschäftigte sei nicht vergleichbar mit einem Kollegen, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat. Auch kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie unzulässig benachteiligt wird. Denn der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor gilt auch für die Versorgungshöchstgrenze. Sie erhält laut dem Urteil der Richter vielmehr ein Altersruhegeld, das ihrer erbrachten Arbeitsleistung entspricht.

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