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Private Krankenversicherung (PKV) Hürde für Wechsel in die PKV soll unverändert bleiben

Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Hubertus Heil bei einem Wahlkampfauftritt
Hubertus Heil bei einem Wahlkampfauftritt: Das Bundessozialministerium schlägt vor, die aktuellen Grenzen für Beitragsbemessung und Versicherungspflicht in der GKV beizubehalten. Die entsprechende Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und auch den Bundesrat passieren. | Foto: Imago Images / photothek
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt. Damit werden die Rechengrößen der gesetzlichen Versicherungssysteme an die Einkommensentwicklung angepasst:

Im vergangenen Corona-Jahr 2020 sanken die Bruttolöhne und -gehälter je regulär beschäftigtem Arbeitnehmer bundesweit um 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern sogar um 0,34 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick

Die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtige Bezugsgröße bleibt unverändert bei 3.290 Euro pro Monat. Nur in den neuen Bundesländern soll sie um 35 auf 3.150 Euro pro Monat steigen. 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (Referentenentwurf):

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr

BBG allgemeine Rentenvers.

7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €

BBG knappschaftliche Rentenvers.

8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €

BBG Arbeitslosenvers.

7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €

JAEG Kranken- u. Pflegevers.

5.362,50 € 64.350 € 5.362,50 € 64.350 €

BBG Kranken- u. Pflegevers.

4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €

Bezugsgröße in der Sozialvers.

3.290 €1 39 480 €1 3.150 € 37.800 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenvers.

38.901 €
¹ In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Quelle: BMAS

Diese Grenze gilt unter anderem, um die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung festzulegen und um die Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen. 

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt dem Entwurf zufolge zwar um 50 auf 7.050 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt jedoch um 50 auf 6.750 Euro pro Monat.

Stabile Werte bei Krankenversicherungen

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannte Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Auch die ebenfalls bundesweit einheitliche GKV-Beitragsbemessungsgrenze beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich beziehungsweise 4. 837,50 Euro monatlich.

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