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Spätehenklauseln, Auslandsehen bAV: In diesen Fällen sind Einschränkungen bei der Hinterbliebenen-Rente zulässig

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber sowohl zivil- als auch arbeitsrechtlich frei, im Rahmen einer betrieblichen Versorgungszusage eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das damit verbundene Risiko, Versorgungsleistungen auch über den Tod des Arbeitnehmers hinaus aufrechtzuerhalten, darf ein Unternehmen begrenzen. Diese Freiheit wird jedoch durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt – insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehungsweise durch die Regelungen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Spätehenklauseln nicht zulässig

Die Auslegung der Gesetze durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt immer wieder Akzente, die überraschen. So wurden etwa sogenannte Spätehenklauseln für unzulässig erklärt, die an das Alter von 60 Jahren anknüpfen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 4.8.2015 – 3 AZR 137/13). Diese Klauseln bewirken, dass Hinterbliebene, deren Ehe erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde, keine Versorgung mehr erhalten.

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Die verwendete Altersgrenze sei aufgrund des Wortlauts der zugrunde liegenden EU-Richtlinie jedoch nur für die Begrenzung von Alters- und Invaliditätsversorgungen möglich. Sie sei unwirksam, wenn sie den Bezug von Hinterbliebenenversorgungen einschränken soll. Damit wendet das BAG strengere Maßstäbe an als aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH), der die Hinterbliebenenversorgung als eine Form der Altersrente wertet (EuGH, 24.11.2016, C-443/15) und folglich keine Altersdiskriminierung in solchen Klauseln erkennen konnte.

Der Anreiz für Arbeitgeber, auch zukünftig eine freiwillige Hinterbliebenenleistung zu gewähren, wird durch die einschränkende Vorgabe des BAG nicht gerade erhöht. Jede Risikoerhöhung zulasten des Arbeitgebers erschwert die Bereitschaft, auch zukünftig eine umfängliche Absicherung von Arbeitnehmern zu gewähren.

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