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Spätehenklauseln, Auslandsehen bAV: In diesen Fällen sind Einschränkungen bei der Hinterbliebenen-Rente zulässig

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Beschränkung auf „jetzige“ Ehefrau?

Allerdings sollen Klauseln auf der Grundlage des AGG Bestand haben, wenn sie eine Hinterbliebenenversorgung in folgender Weise ausschließen: Ist die Ehe erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (BAG, 15.10.2013 – 3 AZR 294/11) oder dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, 15.10.2013 – 3 AZR 653/11) geschlossen worden, erhält der Ehegatte keine Hinterbliebenenversorgung. Dieser Vorgabe entspricht auch eine neue BAG-Rechtsprechung, die die Grenzen bei der Verwendung von AGB vorgibt.

Eine Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige“ Ehefrau – die Ehefrau, mit der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zusageerteilung verheiratet war – ist unzulässig, wenn man sie der Kontrolle der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches unterwirft. Sie muss daher ergänzend ausgelegt werden, sodass nur die Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung erhalten soll, deren Ehe bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses begründet und nicht geschieden wurde.

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