Sparkasse muss Namen nennen BGH weicht Bankgeheimnis in Deutschland auf
Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
Markenrecht über Bankgeheimnis – in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Fall ging es um eine dreiste Produktfälschung. Über die Online-Plattform Ebay hatten Verkäufer ein Parfüm unter dem Markennamen „Davidoff Hot Water“ angeboten. Darauf wurde die Lizenznehmerin für Herstellung und Vertrieb von Davidoff-Parfüms in Deutschland aufmerksam. Das Unternehmen Coty Germany orderte via Ebay selbst eine Probe des Parfüms – und stellte fest, dass es gefälscht war.
Allerdings konnte Coty nicht den Namen der Produktbetrüger emitteln, auf deren Konto das Geld für das Ebay-Angebot floss. Die Stadtsparkasse Magdeburg, bei der Konto geführt wurde, verweigerte die Auskunft. Dabei berief sie sich auf das Bankgeheimnis.
Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das Landgericht Magdeburg gab der Klage des Parfümvertreibers statt (LG Magdeburg – Urteil vom 28.9.2011 – 7 O 545/11), das Oberlandesgericht Naumburg dagegen entschied zugunsten der Bank (OLG Naumburg – Urteil vom 15.3.2012 – 9 U 208/11). Der Bundesgerichtshof schließlich wandte sich vor seiner Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof und urteilte auf dieser Basis: Die Bank muss Auskunft geben.
Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten, befand das oberste Zivilgericht.
Die Entscheidung, die am Mittwoch in Karlsruhe fiel (BGH - Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12), wird Signalwirkung auch auf zukünftige Fälle haben.
Allerdings konnte Coty nicht den Namen der Produktbetrüger emitteln, auf deren Konto das Geld für das Ebay-Angebot floss. Die Stadtsparkasse Magdeburg, bei der Konto geführt wurde, verweigerte die Auskunft. Dabei berief sie sich auf das Bankgeheimnis.
Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das Landgericht Magdeburg gab der Klage des Parfümvertreibers statt (LG Magdeburg – Urteil vom 28.9.2011 – 7 O 545/11), das Oberlandesgericht Naumburg dagegen entschied zugunsten der Bank (OLG Naumburg – Urteil vom 15.3.2012 – 9 U 208/11). Der Bundesgerichtshof schließlich wandte sich vor seiner Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof und urteilte auf dieser Basis: Die Bank muss Auskunft geben.
Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten, befand das oberste Zivilgericht.
Die Entscheidung, die am Mittwoch in Karlsruhe fiel (BGH - Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12), wird Signalwirkung auch auf zukünftige Fälle haben.
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