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Staatlicher Rentenberater haftet für falschen Rat

Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss für falsche und <br>unvollständige Auskünfte ihrer Berater haften. Quelle: Fotolia
Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss für falsche und
unvollständige Auskünfte ihrer Berater haften. Quelle: Fotolia
Im vor dem Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 1 U 5070/10) ging es um einen ehemaligen Bankangestellten, der im Alter von 55 Jahren arbeitslos wurde und danach zwei Jahre als Selbstständiger arbeitete.

Nachdem er diese Tätigkeit beendete hatte, informierte er sich Mitte des Jahres 2006 bei einer Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung über die Möglichkeit, eine Rente zu beziehen. Der Berater übergab ihm daraufhin eine Berechnung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Sein im März 2008 gestellter Antrag auf Altersrente wurde jedoch abgelehnt, weil er nicht in dem von Paragraf 237 SGB VI geforderten Umfang arbeitslos gewesen war und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente die in dieser Vorschrift geforderten Pflichtbeiträge nicht erbracht hatte.

Diese Voraussetzungen hätte er aber durch Nachzahlung von Beiträgen und durch eine erneute Arbeitslosenmeldung ändern können, was ihm der Rentenberater nicht gesagt habe. Darin sah das OLG München eine Amtspflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein.

Laut Richterspruch ist der Beratungsfehler sowohl schuldhaft erfolgt als auch die Ursache dafür, dass der Kläger keine gesetzliche Altersrente erhält, obwohl er bei richtiger Beratung die Voraussetzungen hierfür hätte schaffen können und geschaffen hätte.

Daher erhielt der Rentner Schadensersatz zugesprochen. Eine über das Sozialversicherungsrecht hinausgehende Forderung wiesen die Richter indes ab. Der Kläger wollte von der Rentenkasse zusätzlich den Schaden ersetzt haben, weil ihm seine an den Bezug der gesetzlichen Rente gekoppelte Betriebsrente nicht bereits mit 60 gezahlt wurde. Dies sei kein ersatzfähiger Schaden, so die Richter.

Gegen das Urteil ist keine Revision möglich.

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