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Start am 1. August FinVermV – diese Feinheiten sollten Vermittler beachten

Radrennen
Radrennen: Bis zum Start der neuen FinVermV bleibt noch rund eine Woche Zeit. | Foto: imago images / Mario Stiehl

Am 1. August tritt die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung, kurz FinVermV, in Kraft. Damit ändern sich nun auch die beruflichen Spielregeln für Finanzvermittler mit Lizenz nach Gewerbeordnung (GewO). Die europäische Richtlinie Mifid II, die den Änderungen zugrunde liegt, wirkt bereits seit Januar 2018.

Allerdings galt sie zunächst nur für alle nach Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Marktteilnehmer, also für Banken, Vermögensverwalter und Vermittler, die unter einem Haftungsdach arbeiten. Ab August sollen jetzt die Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f und die Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO nachziehen.

Die wichtigsten Änderungen

Geeignetheitserklärung: Gemäß der neuen FinVermV sollen Vermittler stets prüfen, ob eine Anlage auch zu den Anlagezielen und zum Risikoprofil des Kunden passt. In der Geeignetheitserklärung sollen sie ihre Empfehlung begründen. Die Erklärung ersetzt das aktuell noch geforderte Beratungsprotokoll, das stattdessen die gesamte Beratung dokumentiert.

Kostenausweise: Kunden sollen vor Abschluss eines Investments – „ex ante“ – aufgeschlüsselt bekommen, welche Kosten bei einer Anlage anfallen und wie diese das Anlageergebnis drücken können. Sowohl die Produkt- als auch die Dienstleistungskosten, also die Kosten für die Beratung, müssen im Kostenausweis enthalten sein. Wenn Kunde und Berater über die Vermittlung hinaus eine Geschäftsbeziehung unterhalten, wenn also ein Beratungsvertrag besteht oder eine Bestandsprovision fließt, erhält der Kunde nach Ablauf eines Jahres außerdem einen Expost-Kostenausweis. Dieser erlaubt ihm die Rückschau auf die tatsächlich angefallenen Kosten.

Taping: Telefonate und andere elektronische Kommunikation mit Kunden ist aufzuzeichnen und zehn Jahre lang aufzubewahren – und zwar, sobald der Berater im Gespräch ein Investment vermittelt oder dazu berät. Selbst wenn gar kein Abschluss zustande kommt.

Interessenkonflikte: Finanzanlagenvermittler dürfen weiter Provisionen von Produktgebern empfangen und müssen diese auch nicht zwingend in qualitätsverbessernde Maßnahmen stecken. Die FinVermV macht es 34f-lern gegenüber ihren KWG-regulierten Kollegen leichter. Allerdings sollen die Vermittler auch selbstständig mögliche Interessenkonflikte in ihrem Unternehmen aufspüren und, so gut es geht, abstellen. 34h-Berater dürfen qua Lizenz keine Provisionen annehmen, daher ist die Regel für sie nicht von Belang.

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Zielmarkt: Der Vermittler muss den Zielmarkt, den die auflegende Gesellschaft für ein Produkt definiert hat, berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abgleichen. Er kann sich über die Empfehlung auch hinwegsetzen. Das muss er allerdings gut begründen.

Finanzberater mit KWG-Lizenz konnten sich in den mehr als zwei Jahren seit dem Start von Mifid II mit deren Regeln bereits vertraut machen. Sie dürften dabei auf Hürden gestoßen sein, die gern dort entstehen, wo neue Gesetzes regeln in die Realität zu übertragen sind. Von dieser Pionierarbeit können nun die Gewerbeordnungsvermittler profitieren. Denn mittlerweile ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gleich mehrfach tätig geworden und hat erläutert, wie sie einige der neuen Regeln auslegt.

„Ich würde dringend empfehlen, dass sich auch 34f- und 34h-Vermittler an die Auslegungshinweise der Bafin halten, selbst wenn die Bafin für sie bislang nicht zuständig ist“, rät Peter Balzer, Partner der Düsseldorfer Kanzlei Sernetz Schäfer Rechtsanwälte. Dass die Bafin für das Vermittler-Segment nicht zuständig ist, könnte sich ohnehin bald ändern. Derzeit steht im Bundestag ein Gesetz zur Debatte, das die Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämter von der Aufsichtspflicht entbinden soll.

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