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Stellungnahme des AfW „Versicherungsvermittler benötigen keine 34f-Lizenz“

„Versicherungsvermittler benötigen keine 34f-Lizenz“

Die These hatte in der vergangenen Woche am Vermittlermarkt für Aufruhr gesorgt: Der Branchenverband Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) rät allen Versicherungsvermittlern, die zukünftig auch Investmentprodukte vermitteln wollen, sich kurz vor der Aufsichtsumstellung noch schnell eine 34f-Lizenz zu holen. Denn wenn erst einmal die Bafin für 34f-Vermittler zuständig sei, werde die Beantragung der Erlaubnis komplizierter.

Die Argumentation beim VSAV:  Es sei möglich, dass in Zukunft auch Fondspolicen den Status von Finanzprodukten zugesprochen bekommen, für deren Vermittlung eine Finanzanlagenvermittlerlizenz vonnöten ist. Aktuell gelten sie zwar als Versicherungsprodukte. Das könne sich allerdings ändern – denn in Fondspolicen steckten ebensolche Finanzwerte wie in Investmentfonds – nur im Versicherungsmantel.

Wer als Vermittler also auf Nummer sicher gehen wolle, sollte sich besser jetzt eine Finanzanlagenvermittlungs-Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung über die Industrie- und Handelskammern holen, als sich später bei der Beantragung mit der Bafin herumschlagen zu müssen.

Die Einschätzung des VSAV wurde medial vielfach aufgegriffen – auch DAS INVESTMENT berichtete. Jetzt hat sich der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW mit einer Stellungnahme in die Diskussion gemischt. Hier sieht man keinen Grund zur Aufregung:

„Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Mit der Umsetzung der umfassenden Regulierungspakete Mifid II und IDD in das jeweilige nationale Recht erfolgte eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten, was die Finanz- und Versicherungsprodukte, deren Vertrieb und Gestaltung betraf.

Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten wurden im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt. In größter Ausführlichkeit wurden zudem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben.

Diese Regularien gewährleisten u.a., dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers ist insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar.“

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Von der Empfehlung, dass Vermittler sich  jetzt schleunigst eine Finanzanlagenvermittlungslizenz nach Gewerbeordnung besorgen sollten, hält man beim AfW wenig:

„Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.“

Dabei gibt AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth zu bedenken:

„Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“ 

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