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Stellungnahme: VGF über das geplante AIFM-Umsetzungsgesetz

Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF
Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF
Der VGF würdigt den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme zunächst als richtigen Schritt auf dem Weg zur Regulierung geschlossener Fonds im Rahmen der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Positiv wertet der VGF, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 17. August 2012 eine Fremdkapitalquote von 60 Prozent für geschlossene Alternative Investment Fonds (AIF) vorsieht, den Anlegern weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen risikogemischten und nicht-risikogemischten Fonds gibt und den Katalog zulässiger Vermögensgegenstände offen für Innovationen hält.

Grundsätzlich positiv bewertet der VGF auch die Einführung von Markteintrittshürden für die Anbieter geschlossener AIF. Künftig ist jedwede Fondsgeschäftstätigkeit an eine Zulassung der Finanzaufsicht gebunden. Dies ist nach Auffassung des Verbandes eine gerechtfertigte Maßnahme: „Wer um das Geld Dritter wirbt, es treuhänderisch verwaltet und investiert, von dem kann zu Recht erwartet werden, dass er Zeugnis über seine Zuverlässigkeit ablegt. ‚Ross und Reiter’ einer solchen Unternehmung gehören klar benannt“, so VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.

Auch die Einführung eines Mehraugenprinzips durch Verwahrstellen und die erweiterten Pflichten zur laufenden Berichterstattung seien geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen für Anleger zu minimieren.

Dazu sei jedoch auch eine wirksame Aufsicht gefordert, die ihre Kontrollfunktion zuverlässig wahrnehmen müsse. Gleichwohl sei keine Regulierung geeignet, absoluten Schutz vor dolos handelnden Personen und Unternehmen zu bieten. Hier sei ebenso zu berücksichtigen, dass Exzesse Einzelner nicht geeignet sind, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu nehmen.

Dringend nötig: Klarheit zu Übergangsregeln und Bestandsschutz

Die Übergangsregelungen und die Regeln zum Bestandsschutz müssen laut VGF möglichst schnell überarbeitet werden. Sie sind aus Sicht des Verbandes in mehrfacher Hinsicht äußerst problematisch und wenig praxistauglich. So ist für eine Vielzahl der Fonds bzw. deren Manager unklar, ob überhaupt, gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Neuregelungen des KAGB-E nach deren Inkrafttreten anwendbar sind. „Hier geht es vor allem um Unbestimmtheiten und Ungereimtheiten des § 353 KAGB-E“, grenzt VGF-Hauptgeschäftsführer Romba das Problem ein. Zentral seien die Punkte der „Ausschließlichkeit der Verwaltung von ausinvestierten geschlossenen Fonds“ und des „Tätigens zusätzlicher Anlagen“. „Beide haben für die unternehmerische Planung der Anbieter und den Schutz der Bestandsanleger größte Bedeutung. Sie sollten deshalb schnellstmöglich klargestellt werden, wir brauchen hier Rechtssicherheit“, so Romba weiter.

Kritik übt der VGF auch an der bisherigen Gestaltung der Vorgaben für die Anlagebedingungen geschlossener Publikums-AIF. Sollten an diesem Punkt die nötigen Klarstellungen ausbleiben, wären AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig nicht in der Lage, im Interesse der Anleger auf sich verändernde Marktbedingungen flexibel reagieren zu können.

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