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5 Kritikpunkte an Gesetzesentwurf Honorarberater gegen „Zwitterlösung “: „Annahmeverbot in IDD richtig“

Dieter Rauch, Geschäftsführer beim Verbund Deutscher Honorarberater (VDH)
Dieter Rauch, Geschäftsführer beim Verbund Deutscher Honorarberater (VDH)
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Zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb hat auch der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin äußert VDH-Chef Dieter Rauch die folgenden fünf Kritikpunkte an der Umsetzung der „Insurance Distribution Directive“ (IDD):

  1. Um Versicherungsmaklern den Wechsel in die Honorar-Versicherungsberatung zu ermöglichen, müsse eine Stichtagsregelung für Bestandspflege-Courtagen gelten.
  2. Die Provisionserstattung dürfe keine negativen steuerlichen Konsequenzen für den Verbraucher haben, um die umsatzsteuerpflichtigen Honoraren mit den umsatzsteuerbefreiten Provisionen gleichzustellen. Außerdem sollten Honorare ebenso wie Provisionen als steuermindernd anerkannt werden.
  3. Versicherer sollten verpflichtet werden, neben einem Bruttotarif auch einen Nettotarif ohne Provisionen und provisionsabhängige Kosten zur Verfügung zu stellen. An die Kunden von Honorar-Versicherungsberatern sollten stets 100 Prozent der maximal eingerechneten beziehungsweise ausgezahlten Provisionen ausgekehrt werden.
  4. Provisionen sollten bei jedem Abschluss in Euro und Cent auszuweisen sein, um einen direkten Vergleich zwischen Honorar- und Provisionsmodell zu ermöglichen. Dies sei außerdem „zwingend erforderlich, um eine Aufklärung der Verbraucher zu fördern“.
  5. Aktuell können Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d Gewerbeordnung auch eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h besitzen. Da solche Mischmodelle die Kunden aber in die Irre führen könnten, seien „sämtliche Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung beziehungsweise des Kreditwesengesetzes/ Wertpapierhandelsgesetz mit einer Bezeichnungspflicht und damit korrespondierend mit einem Bezeichnungsschutz zu versehen“.

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