Steuer-Experte Andreas Beys Welche Fondskosten sich steuerlich absetzen lassen
Anschaffungsnebenkosten
Jegliche Kosten, die mit dem Fondserwerb oder dem Fondsverkauf in Verbindung stehen, erhöhen entweder den Anschaffungswert oder reduzieren den Verkaufserlös. Diese Kosten sind zwar nicht direkt steuerlich absetzbar, wirken aber mittelbar steuermindernd in dem Moment, wo die Fondsanteile verkauft und der Veräußerungsgewinn ermittelt wird.
Ein Beispiel: Ein Anleger erwirbt Fondsanteile in Höhe von 9.500 Euro und zahlt dabei 500 Euro Ausgabeaufschlag an den Vermittler sowie 25 Euro Transaktionsgebühr an die Bank. Zu einem späteren Zeitpunkt verkauft er die Fondsanteile mit einem Wert von 12.000 Euro und zahlt dabei auch wieder 25 Euro Transaktionsgebühren. Die Anschaffungskosten betragen somit 10.025 Euro und der Verkaufserlös 11.975 Euro. Unterstellen wir eine akkumulierte Vorabpauschale für die laufenden Erträge in Höhe von 600 Euro, ergäbe sich daraus ein steuerlicher Veräußerungsgewinn, vor Berücksichtigung der Teilfreistellung, in Höhe von 1.350 Euro (11.975 Euro – 10.025 Euro – 600 Euro). Wenn der Gesetzgeber die Transaktionskosten steuerlich nicht zu den Anschaffungs- und Veräußerungserlösen zählen würde, hätte der Anleger vor der Berücksichtigung der Teilfreistellungsregelung 1.900 Euro (12.000 Euro – 9.500 Euro – 600 Euro) zu versteuern. Die Anschaffungsnebenkosten wie Ausgabeaufschläge und Transaktionskosten werden somit indirekt beim Verkauf steuerlich berücksichtigt. Verkauft ein Anleger einen Investmentfonds, der laut Verkaufsprospekt Mindestkapitalbeteiligungsquoten aufweist, reduziert sich der zu versteuernde Betrag noch einmal um die jeweiligen Teilfreistellungssätze.
Honorar- oder Vermögensverwaltungsgebühren
Anders sieht es bei der steuerlichen Behandlung von Honorar- oder Vermögensverwaltungsgebühren und Depotgebühren aus. Diese Gebühren können steuerlich weder indirekt noch direkt abgesetzt werden. Den Grund dafür findet man in der weiterhin gültigen Abgeltungssteuerregelung. Auf der einen Seite begrenzt der Fiskus den maximalen Einkommensteuersatz auf Kapitalvermögen auf 25%. Auf der anderen Seite können dafür keine unmittelbar vom Anleger gezahlten Kosten, die in Verbindung mit den Einkünften aus Kapitalvermögen entstehen – außer den obigen Anschaffungsnebenkosten - steuermindernd angesetzt werden. Lediglich der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Steuerpflichtigen wird bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte berücksichtigt. Investiert ein Anleger allerdings anstatt in eine Fondsvermögensverwaltung in einen vergleichbaren Dachfonds, dann werden die auf der Dachfondsebene anfallenden Verwaltungskosten im Grunde steuerlich ähnlich wie die Anschaffungsnebenkosten behandelt. Spätestens beim Verkauf haben sie dann einen steuermindernden Effekt. Warum?
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Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns spielen die jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufsfondspreise eine wesentliche Rolle. Diese Fondspreise werden in der Regel börsentäglich von den Fondsgesellschaften ermittelt, wobei die laufenden Kosten, wie zum Beispiel die Fondsverwaltungsgebühr, zeitanteilig berücksichtigt werden. Aus diesem Grund haben jegliche laufende Kosten einen entsprechenden vermögensmindernden Einfluss auf den Fondspreis, der wie oben bereits beschrieben zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns herangezogen wird.
Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
Ein weiterer positiver steuerlicher Effekt, der für den Dachfonds spricht, ergibt sich aus der Tatsache, dass auf Fondsebene die Veräußerungserlöse unversteuert bleiben und somit ein höherer Anlagebetrag für neue Anlageideen zur Verfügung steht. Daraus kann langfristig ein nicht unbedeutender positiver Zinseszinseffekt für den Anleger entstehen.