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Steuer-Experte Andreas Beys Fonds in Betriebsvermögen – und der Fiskus

Andreas Beys ist Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist auch Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI.
Andreas Beys ist Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist auch Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI. | Foto: Sauren

In Zeiten von Niedrigzinsen suchen Anleger zunehmend nach alternativen Anlagemöglichkeiten. Das gilt auch für das Kapital von Unternehmen. Solche Betriebsvermögen werden immer häufiger in Investmentfonds angelegt.

Anders als bei Giro- oder Festzinseinlagen geht ein Fondsvermögen, selbst im theoretischen Fall einer Insolvenz der Depotbank, nicht in die Konkursmasse ein, sondern bleibt eigenständig erhalten. Dadurch bietet die Anlage in Fonds einen wichtigen Vorteil: einen Konkursschutz.

Zudem hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2018 im Rahmen des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellungsregelung eingeführt – als Ausgleich für die Steuerbelastung von Dividenden auf Fondsebene. Im Vergleich zu den Teilfreistellungsquoten bei Privatanlegern, fallen die Quoten bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zum Teil deutlich höher aus. Dies liegt in dem für diese Anlegergruppen seit 2018 geltendem Wegfall der bisherigen steuerlichen Privilegien für Erträge und Gewinne aus Investmentfonds im Sinne des Paragraf 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz beziehungsweise Paragraf 8b Körperschaftssteuergesetz in Verbindung mit Paragraf 8 Investmentsteuergesetz 2017 begründet. Die Höhe der Teilfreistellung hängt auch bei diesen Anlegergruppen von der in den Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentfonds festgeschriebenen Mindestkapitalbeteiligungsquote ab.

Alle Grafiken: Sauren Fonds-Service

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Je nach Anlagestrategie und gewünschtem Freiheitsgrad des Mischfondsmanagers in Bezug auf die Mindestkapitalbeteiligungsquote ergeben sich unterschiedliche Teilfreistellungsquoten. Auf Anlegerebene bedeutet das zum Teil erheblich unterschiedliche Steuerbelastungen. Insofern sind die nachfolgenden Ergebnisse insbesondere für Personen- und Kapitalgesellschaften besonders wichtig, die in Mischfonds mit vergleichbarer tatsächlicher durchschnittlicher Aktienquote, aber unterschiedlich festgelegter Mindestkapitalbeteiligungsquote investieren.

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