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Steuer-Experte Andreas Beys Vorsicht beim Verkauf von Alt-Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds

Andreas Beys Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist auch Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI.
Andreas Beys Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist auch Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI. | Foto: Sauren

Der Fiskus sah vor 2018 vor, dass Anleger ausländischer thesaurierender Fonds die  ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der Steuererklärung versteuern mussten. Da nicht sicherzustellen war, ob Anleger diese Erträge auch wirklich in den Erklärungen deklarierten, hatte er deutsche Depotstellen in die Pflicht genommen: Sie sollten beim Verkauf der Anteile nochmals Steuern auf den sogenannten akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag einbehalten. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, mussten Anleger sich im Rahmen der nächsten Steuerveranlagung die zu viel gezahlten Steuern erstatten lassen.

Deutlich weniger Aufwand haben hier Anleger, die ihre Anteile an ausländisch thesaurierenden Investmentfonds bei einer ausländischen Depotstelle lagern. In diesem Fall entfällt die nochmalige Besteuerung der laufenden Erträge beim Verkauf. Anleger inländischer thesaurierender Fonds mussten zwar auch die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern. Hier führte aber die Bank die Steuer ab, und beim Verkauf wurden die bereits versteuerten Erträge nicht nochmals besteuert.

Das neue Investmentsteuergesetz hat die Steuerbenachteiligung bei deutschen Depotstellen 2018 endlich beseitigt. Inländische und ausländische Fonds werden nun gleich behandelt. Die Situation ändert sich aber nur für Käufe nach 2017. Für Anteile an ausländischen Fonds, die vom Anleger vor 2017 gekauft wurden und in einem deutschen Depot liegen, bleibt es bei der temporären Doppelbesteuerung. Denn der Gesetzgeber kann weiterhin nicht sicherstellen, ob Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge von Alt-Anteilen bis einschließlich 2017 im Rahmen der Einkommensteuererklärungen veranlagten.

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Mithilfe der Steuerbescheinigung  können sich Anleger weiterhin die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der nächsten Einkommensteuererklärung wieder erstatten lassen. Dabei ist es wichtig, die Anweisungen der Steuerbescheinigung genau zu befolgen. Sonst kann es zu Deklarierungsfehlern kommen. Im schlimmsten Fall werden die zu viel gezahlten Kapitalertragsteuern nicht erstattet.

Wichtiger Hinweis: Der in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Wert für die Zeile 7 der Anlage KAP ist um den Wert zu reduzieren, der auf der letzten Seite der Steuerbescheinigung als „Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des Paragrafen 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit Paragraf 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018“ angegeben wird.

Im Zweifel – wie immer – empfiehlt es sich, einen Steuerberater bei der Deklarierung der Erträge einzuschalten.

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