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Steuer-Tipp Das ändert sich bei der Besteuerung von ETFs

Sara Zinnecker, Expertin für Geldanlage bei Finanztip
Sara Zinnecker, Expertin für Geldanlage bei Finanztip
Bislang war die Besteuerung von physisch replizierenden ETFs eher ein Kaufhemmnis, sagt Sara Zinnecker, Expertin für Geldanlage beim Verbraucherportal Finanztip. „Viele Anleger bevorzugen eigentlich physische ETFs, weil diese die Original-Aktien des Index nachkaufen. Das brachte ihnen aber bislang einiges an Arbeit bei der Steuererklärung ein.“

Besteuerung gleicht sich ab 2018 an

„Dieser Aspekt spielt für die Entscheidung bald keine Rolle mehr“, so Zinnecker weiter. Mit einer Neuerung beim Investmentsteuergesetz, die 2018 in Kraft tritt, gleicht der Gesetzgeber die Besteuerung von Investmentfonds an. „Wer in einen physischen ETF investiert hat, der im Ausland aufgelegt ist und Dividenden anspart, muss diese nicht länger händisch in der Steuererklärung angeben und die Unterlagen bis zum Verkauf aufbewahren“, erklärt Zinnecker. Denn künftig wird einfach eine pauschale Wertsteigerung versteuert. Sofern der Sparerfreibetrag von 801 Euro ausgeschöpft ist, wird die Steuer direkt einbehalten.

801 Euro Freibetrag für Kapitaleinkünfte

Auch bei synthetischen ETFs, deren Anbieter sich die Wertentwicklung des zugrundeliegenden Index von einer Bank über ein Tauschgeschäft zusichern lassent, zahlen Anleger künftig jährlich Abgeltungssteuer auf eine pauschale Wertsteigerung. Bislang fiel die Steuer erst Jahre später beim Verkauf an. „Die meisten Privatanleger dürften die Änderung aber nicht zu spüren bekommen“, sagt Zinnecker. „Denn die Abgeltungssteuer wird erst dann einbehalten, wenn der Freibetrag von 801 Euro an Kapitaleinkünften im Jahr ausgeschöpft ist.“

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