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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Steuer-Tipp der Woche Verluste aus Optionsgeschäften absetzen

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Diese Rechtsauffassung ist auch noch unverändert im sogenannten Abgeltungsteuererlass vom 22. Dezember 2009 niedergelegt. Danach richten sich erfahrungsgemäß auch Banken und berücksichtigen solche Verluste aus dem Optionsverfall regelmäßig nicht bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. September 2012 (Az. IX R 50/09) entschieden hat, dass bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Optionen der innerhalb der Jahresfrist eintretende Verlust auch dann abziehbar ist, wenn es zum Verfall der Option kommt.

In Fortführung dieser Rechtsprechung hat kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27. Juni 2014 (Az. 1 K 3740/13 E) entschieden, dass auch bei ab dem 1. Januar 2009 erworbenen und der Abgeltungsteuer unterliegenden Optionen Verluste aus dem Verfall steuerlich abgezogen werden können.

Auch wenn dieses Urteil wegen der durch die Finanzverwaltung eingelegten Revision noch nicht rechtskräftig ist, sollten Anleger mit entsprechenden Options- oder Optionsscheinverlusten stets prüfen, ob die depotführende Bank diese bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer berücksichtigt hat.

Hat die Bank Verluste als Optionsverfallsverluste nicht berücksichtigt, sollte der Anleger die Verluste im Rahmen der Veranlagung in der Einkommensteuererklärung eintragen. Sodann sollte der Einkommensteuerbescheid geprüft werden.

Wenn das Finanzamt die Verluste im Einkommensteuerbescheid abweichend von der Steuererklärung nicht berücksichtigt, sollte der Steuerbescheid durch Einspruch offen gehalten werden.

Bis zur endgültigen Klärung kann es aus steuerlicher Sicht weiterhin ratsam sein, Verluste aus Optionen bereits vor dem Verfall durch Veräußerung oder Glattstellung zu realisieren.

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