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Steuer-Urteile zu Börsengold So sparen Gold-Anleger die Abgeltungssteuer

Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG
Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG
Entgegen der im Abgeltungsteuererlass des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009 (Randnummer 57) festgelegten Meinung der Finanzverwaltung unterliegt sogenanntes Börsengold beziehungsweise Xetra-Gold nach zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Abgeltungsteuer. Danach sind Veräußerungsgewinne bei Privatanlegern nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Goldzertifikate tatsächlich mit Gold besichert sind und es sich um sog. Goldlieferansprüche handelt, bei denen der Anleger statt des Verkaufs an der Börse – theoretisch – auch Lieferung des verbrieften Goldes verlangen könnte.

Für Anleger stellen solche Goldzertifikate damit eine bequeme Form der Investition in Gold dar, die wie das Halten von physischem Gold nach einer Haltedauer von über einem Jahr steuerfrei ist.

Bei Anlegern, die bereits in die Zertifikate investiert haben, ist zu unterscheiden:

Bei ab dem 15.3.2007 erworbenen Goldzertifikaten behandelt(e) die Bank des Anlegers Gewinne und Verluste ab dem 30.6.2009 grundsätzlich als abgeltungsteuerpflichtig. Anleger mit solchen als abgeltungsteuerpflichtig behandelten Gewinnen ist zu raten, ihre Jahressteuerbescheinigungen entsprechend zu prüfen und sodann die Steuerfreiheit des Gewinns im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen, wenn das entsprechende Jahr steuerlich noch angreifbar ist.

Vor dem 15.3.2007 erworbene und ab dem 15.3. 2007 erworbene aber vor dem 30.6.2009 veräußerte Goldzertifikate sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung wie auch des BFH nicht steuerpflichtig, so dass insoweit kein Handlungsbedarf besteht.

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