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Steuerabkommen mit der Schweiz: „Mehr strafbefreiende Selbstanzeigen“

Zürich - bald weniger attraktiv für deutsche Geldanleger? <br>Quelle: Fotolia
Zürich - bald weniger attraktiv für deutsche Geldanleger?
Quelle: Fotolia
Schätzungen zufolge sollen deutsche Anleger zwischen 130 und 180 Milliarden Euro in der Schweiz angelegt haben, ohne die daraus resultierenden Erträge jährlich in Deutschland zu versteuern. In den letzten Jahren haben deutsche Steuer- und Ermittlungsbehörden zunächst aus Liechtenstein, später jedoch auch aus der Schweiz von (ehemaligen) Bankangestellten sogenannte Steuer-CDs erworben.

Dabei handelt es sich um Datenträger, auf denen die Namen solcher deutschen Steuerpflichtigen gespeichert sind. Seither gehen bei den deutschen Finanzämtern mehr und mehr Selbstanzeigen deutscher Steuerpflichtiger ein, die den Zweck verfolgen, gegen die Nachversteuerung der hinterzogenen Steuerbeträge eine Straffreiheit zu erreichen.

Die sogenannte Steuer-CD-Affäre hat zu eingehenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und Deutschland geführt, die am 10. August 2011 in Bern durch die Unterzeichnung eines Steuerabkommens durch die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands nunmehr zunächst abgeschlossen wurden. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und sodann Anfang 2013 in Kraft treten.

Auch wenn der vollständige Text des Abkommens wie üblich erst nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in einigen Wochen veröffentlicht wird, zeichnen sich mit Bezug auf das Bundesfinanzministerium folgende Punkte ab:

1.    Abgeltungsteuer für die Zukunft

Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt sein soll.

Beispiel: Im Jahr 2013 hat der deutsche Steuerpflichtige auf seinem schweizerischen Depot Zinserträge von 100 Euro, Dividendenerträge von 100 Euro und Gewinne aus nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer erworbenen Aktien von 800 Euro. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge betragen 1.000 Euro, so dass in der Schweiz 263,75 Euro Abgeltungsteuer einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt werden soll.

2.    Vergangenheitsbesteuerung

Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten.

Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen weiterhin die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige mit entsprechender Nachbesteuerung der entsprechenden Erträge aus der Vergangenheit haben.

Beispiel: In den Jahren 2010 bis 2012 hat ein deutscher Steuerpflichtiger Zinserträge von jährlich 100 Euro auf seinem schweizerischen Depot vereinnahmt, ohne diese Beträge im Rahmen seiner Steuererklärung in Deutschland anzugeben (obwohl der Sparerfreibetrag in Deutschland bereits voll ausgeschöpft war). Der Anfangsdepotstand war 3.000 Euro, der Enddepotstand 3.300 Euro.
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