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  • Steuerberaterin Marin Burmester: BMF setzt neue Regeln

Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
Undeklarierte Gewinne aus Geschäften in fremden Währungen können Anleger in Schwierigkeiten bringen.
Undeklarierte Gewinne aus Geschäften in fremden Währungen können Anleger in Schwierigkeiten bringen

AB 2024 müssen inländische Banken in den Jahressteuerbescheinigungen auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und entsprechende Steuern abführen. Bislang waren diese Veräußerungsgeschäfte nicht in den Steuerbescheinigungen enthalten, die Anleger von ihren Banken für die Steuererklärung erhalten haben. Für Kapitalanleger kann dies weitreichende Konsequenzen haben, die bis zur Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung reichen. Schnelles Handeln kann Schlimmeres verhindern, doch die Zeit drängt.

 

 

 

Grundsätzlich resultiert diese neue Erfassungspflicht der Banken nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert auf der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Fremdwährungsgeschäften. Danach sind Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungskontos als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar, der steuerlich entsprechend berücksichtigt werden muss. Betroffen hiervon sind alle Kapitalgeschäfte in Fremdwährung, beispielsweise US-Dollar, Pfund Sterling oder Schweizer Franken, und auch Wertpapiere, die in Fremdwährungen gehandelt werden. Jeder Verkauf oder Tausch ist ein Geschäft, das dieser Regelung unterliegt.

Verzinst oder unverzinst

Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr Spekulationsfrist steuerfrei. Dies gilt nun nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Letztere sind weiterhin bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Die Besteuerungspflicht von Fremdwährungsgeschäften ist grundsätzlich nicht neu, die Unterscheidung, ob diese aus verzinslichen oder unverzinslichen Kapitalforderungen resultieren, jedoch schon. Bislang mussten die Anleger die Beträge eigenständig ermitteln und dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung melden. Da das Finanzamt dieserart Geschäfte nur schwer erkennen oder prüfen konnte, blieb eine Nichterfüllung in der Vergangenheit faktisch ungeahndet. Dies ändert sich nun: In einem geänderten Schreiben über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen legt die Finanzverwaltung fest, dass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne und -verluste aus verzinslichen Fremdwährungskonten berücksichtigen müssen.

Abgesehen von dem immensen Aufwand, den die Banken nun mit einer neuen, noch zu implementierenden Software für die Ermittlung der geforderten Werte betreiben müssen, wird diese Neuregelung auch dazu führen, dass Fremdwährungsgewinne aus früheren Jahren durch das Finanzamt einfacher als bisher aufgedeckt werden können. Denn: Werden für das Jahr 2024 Fremdwährungsgewinne erklärt, liegt die Vermutung nahe, dass es ähnliche Geschäfte bereits in den Vorjahren gab.

 

 

 

 

Im Zweifel Selbstanzeige

Genau hier lauert die Gefahr: Wer es in der Vergangenheit mit der Erklärung seiner Einkünfte in Bezug auf die Fremdwährungen nicht allzu genau genommen hat oder es schlicht nicht besser wusste, kann jetzt zielsicher entdeckt werden. Wird das Finanzamt misstrauisch, so kann es für die Erklärungen der letzten zehn Jahre eine Überprüfung anordnen, und werden hierbei die nicht angegebenen Einkünfte aufgedeckt, so macht sich der Anleger einer Straftat schuldig: der Steuerhinterziehung.

Deswegen tun Anleger jetzt gut daran, ihre dem Finanzamt gemeldeten Einkünfte gründlich unter die Lupe zu nehmen, bisher nicht erklärte Einkünfte offenzulegen und dadurch das strafrechtliche Risiko eines Steuervergehens zu beseitigen. Im Falle eines Falles kann eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige noch vor schlimmeren Konsequenzen bewahren. Aber: Ist die Steuerhinterziehung erst einmal kann sich eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern allenfalls strafmildernd auswirken.

Die Zeit drängt

Bei der Formulierung der Selbstanzeige sollten sich Anleger fachliche Hilfe holen, um alle Anforderungen an Form und Umfang zu erfüllen. So hat die Selbstanzeige vollständige Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Jahre zu enthalten. Dabei ist „Steuerart“ im Fall der Kapitalgeschäfte die Einkommensteuer. Wer also straffrei ausgehen will, muss zusammen mit den verschwiegenen Fremdwährungseinkünften auch beispielsweise nicht erklärte Vermietungseinkünfte oder „vergessene“ Honorare als Berater oder aus Fachvorträgen der vergangenen zehn Jahre offenbaren. Außerdem müssen die Angaben zu Sachverhalt und Höhe der Einkünfte bereits im ersten Schreiben der Selbstanzeige enthalten sein. Ist dies in genauer Form nicht möglich, hilft eine sachgerechte Schätzung, die allerdings ohne fachkundige Hilfe kaum gelingen dürfte.

Und die Zeit drängt: Denn obwohl von einer „Nichtbeanstandungsfrist bis 31. Dezember 2024“ die Rede ist, so heißt es im Schreiben der Finanzverwaltung auch „ab 2024“. Unklar ist also, ab wann die Neuregelung tatsächlich greift. In jedem Fall tun Kapitalanleger gut daran, ihre etwaigen Einkünfte aus Fremdwährungsgeschäften der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln und gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. Wer hier in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, kann diese jetzt noch mit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausbügeln – muss jedoch schnell sein: Einmal entdeckt, wird es teuer und unangenehm. Denn Steuersünder müssen mit einem Strafverfahren und mindestens mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.

 


Über die Autorin:

Die Autorin Marin Burmester ist Steuerberaterin bei der Kanzlei Nielsen, Wiebe & Partner, Teil des HLB-Netzwerks. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Finanz- und Immobilienbranche.

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