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Steuerbescheinigungen für 2019 Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

Wegweiser in Dresden: Steuerfachmann Andreas Beys erläutert unter anderem den Unterschied zwischen der "Steuerbescheinigung" und der "Erträgnisaufstellung".
Wegweiser in Dresden: Steuerfachmann Andreas Beys erläutert unter anderem den Unterschied zwischen der "Steuerbescheinigung" und der "Erträgnisaufstellung". | Foto: imago images / Olaf Döring
Andreas Beys
Foto: Sauren

Wie jedes Jahr werden auch in diesem Jahr in den nächsten Wochen und Monaten Fondsanleger von ihren deutschen Depotstellen/Banken „Steuerbescheinigungen“ beziehungsweise von ihren ausländischen Depotstellen/Banken „Erträgnisaufstellungen“ erhalten. Fondsanleger, die ihre Anteile in einem ausländischen Fondsdepot verwahren, rufen häufig bei ihren Anlageberatern oder ihren Depotbanken an und fordern zusätzlich – fälschlicherweise, aber oft auch, weil deren Steuerberater sie dazu aufgefordert haben – eine Steuerbescheinigung an. Warum erhalten solche Fondsanleger keine Steuerbescheinigung, sondern richtigerweise nur eine Erträgnisaufstellung von ihren ausländischen Depotstellen?

Eine Depotstelle kann nur dann einen Steuereinbehalt auf Kapitalerträge bescheinigen, wenn sie dazu berechtigt beziehungsweise staatlich beauftragt ist, Steuern auf steuerpflichtige Kapitalerträge einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen. Eine ausländische Depotstelle kann vom deutschen Fiskus nicht zu einer solchen Handlung verpflichtet werden. Da somit keine Steuer von der ausländischen Depotstelle einbehalten wird, stellt die ausländische Depotstelle auch keine „Steuer-einbehalts-Bescheinigung“ aus.

Deutsche Fondsanleger müssen allerdings selbstverständlich auch ihre Kapitalerträge aus dem Ausland in Deutschland versteuern. Dafür stellen die ausländischen Depotstellen Erträgnisaufstellungen im Sinne der deutschen Steuergesetzgebung zur Verfügung, die auch von den deutschen Finanzämtern in der Regel akzeptiert werden. Mit Hilfe der Erträgnisaufstellungen der Depotbanken ist eine Deklarierung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung somit sehr einfach: Es wird genau angezeigt, welchen Betrag der Anleger in welcher Zeile der Anlage KAP einzutragen hat. Für die Veranlagung 2019 gibt es dafür eine neue Anlage KAP-INV, welche eine ergänzende Anlage zur Anlage KAP darstellt.

Besonderheiten bei Fondsanlegern mit deutschen Depotstellen

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Die deutschen Depotstellen fungieren weiterhin als verlängerter Arm der Finanzverwaltung. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge der Anleger werden von der Depotstelle identifiziert und die daraus resultierende Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung an den Fiskus weitergeleitet. Mit abgeltender Wirkung bedeutet, dass der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht zusätzlich auch noch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Der Fiskus hat ja sein Geld mit Hilfe der deutschen Depotbanken schon erhalten.

Aber auch wer seine Fondsanteile in einem deutschen Depot lagert, sollte gegebenenfalls eine Einkommensteuerveranlagung für 2019 durchführen. Folgende Gründe könnten vorliegen:

  1. Es wurde keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge von der deutschen Depotbank einbehalten, obwohl der Fondsanleger kirchensteuerpflichtig ist.
  2. Der Fondsanleger möchte den Steuereinbehalt durch die deutsche Depotstelle dem Grunde oder der Höhe nach vom Finanzamt überprüfen lassen.
  3. Der Fondsanleger möchte einen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung der Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt. Eine Günstigerprüfung lohnt sich in der Regel für Fondsanleger, deren Gesamteinkünfte nahe dem Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) liegen. Dieser lag im Jahr 2019 bei 9.168 Euro.
  4. Ein Fondsanleger hat im Depot A insgesamt einen Anlageerfolg gehabt, der dazu geführt hat, dass er insgesamt Kapitalertragsteuern zahlen musste. Gleichzeitig musste er jedoch in einem anderen Depot (B) insgesamt Verluste realisieren. Diese könnte er gegen die positiven Erträge des Depots A verrechnen und somit gegebenenfalls Kapitalertragsteuer auf Einkommensteuerveranlagungsebene erstattet bekommen. Dies funktioniert aber nur, wenn er eine entsprechende Verlustbescheinigung von der Bank erhalten hat, die er bis zum 15. Dezember 2019 hätte beantragen müssen.
  5. Der Fondsanleger hat 2019 Fondsanteile verkauft, welche vor 2009 erworben wurden (Altbestand). Wurde beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn einbehalten, so kann er die einbehaltene Steuer gegebenenfalls im Rahmen der Veranlagung erstattet bekommen, da entsprechende Veräußerungsgewinne mit dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro verrechnet werden können.
  6. Der Fondsanleger hat 2019 einen ausländischen thesaurierenden Fonds verkauft, den er vor 2018 erworben hat. Die deutsche Depotstelle hat beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ einbehalten. Diese Steuer erhält der Fondsanleger über die Einkommensteuerveranlagung zurück, sofern er in den Vorjahren die seit der Anschaffung jährlich in den Steuerbescheinigungen der Banken ausgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagungen deklariert und versteuert hat.

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