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Steuerbescheinigungen für 2019 Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

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Bei der Übertragung der Daten in die Steuererklärung empfiehlt es sich jedoch, ganz genau die Hinweise in den Steuerbescheinigungen zu lesen. So ist zum Beispiel unter Punkt 6 oben aufgeführt: Bei Fondsanlegern von ausländischen thesaurierenden Fonds wurde bei Verkauf der Anteile in 2019 in einem deutschen Depot auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ von der Depotstelle gegebenenfalls Kapitalertragsteuer einbehalten. Anleger bekommen diese Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet. Am Ende der Steuerbescheinigungen der deutschen Depotstellen werden etwaige „akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge“ separat ausgewiesen. Der genaue Text dort unter dem angegebenen Wert lautet:

„Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.“

Das heißt, der Anleger bekommt in der gleichen Bescheinigung auf der ersten Seite die Höhe der Kapitalerträge inklusive der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge ausgewiesen – was natürlich gegebenenfalls dazu führt, dass er diesen Wert dann auch in die entsprechende Zeile einträgt, obwohl er diesen Wert eigentlich um den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ reduzieren müsste (so wie es dann am Ende der Steuerbescheinigung steht). Korrigiert er die auf der ersten Seite ausgewiesene Höhe der Kapitalerträge bei der Übertragung in die Anlage KAP nicht, erhält er auch keine Steuererstattungen. Hier kann er dann nur noch auf den Finanzbeamten hoffen, dem möglicherweise dieser Übertragungsfehler auffällt. Dieses Beispiel verdeutlicht aber auch, dass ein Fondsanleger auch immer einen Steuerberater in Sachen Deklarierung von Kapitalerträgen aufsuchen sollte.

Was nicht in den Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen steht

Ein weiterer Grund für eine Veranlagung ergibt sich gegebenenfalls aus der Veräußerung einer Fondsanlage in 2019 und hat mit der neuen Teilfreistellungsregelung zu tun. In Paragraf 20 Abs. 4 Investmentsteuergesetz heißt es:

„Weist der Anleger nach, dass der (verkaufte) Investmentfonds die Anlagegrenzen (Kapitalbeteiligungsquoten) während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden."

Ein Beispiel: Nehmen wir also an, der Fondsanleger hat 2019 einen Investmentfonds mit Kursgewinn (bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2018 bis zum Verkaufstermin im Jahr 2019) verkauft. Die Depotbank hat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn keine oder eine zu geringe Teilfreistellung berücksichtigt – weil im Verkaufsprospekt keine oder geringere Mindestkapitalbeteiligungsquoten hinterlegt sind. Außerdem hat der Anleger 2020 von der Fondsgesellschaft einen Nachweis erhalten, dass die Kapitalbeteiligungsquote des Fonds im abgelaufenen Geschäftsjahr tatsächlich an jedem Bewertungstag mehr als 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent betrug. In dem Fall soll das Finanzamt gemäß Paragraf 20 Abs. 4 Investmentsteuergesetz den Veräußerungsgewinn um die neue Teilfreistellungsquote korrigieren und die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten.

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