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Steuerbescheinigungen für 2019 Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

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Interessant wird hier weiterhin sein, ob die Finanzverwaltungen die Bescheinigungen der Fondsgesellschaften akzeptieren werden. Zumindest hat mittlerweile das Bundesfinanzministerium (BMF) im Rahmen des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 dazu Stellung genommen. Dort heißt es auf der Seite 100 unter Punkt 20.2. Randziffer 20.12:

„Als Nachweise kommen insbesondere Vermögensverzeichnisse und schriftliche Bestätigungen des Investmentfonds in Betracht. Nicht ausreichend sind die Angaben zum Kapitalbeteiligungs- oder Immobilienbestand in Halbjahres- oder Jahresberichten, da diese nur zwei Zeitpunkte in einem Jahr wiedergeben. Nur wenn die Halbjahres- oder Jahresberichte eine ausdrückliche Bestätigung des Investmentfonds enthalten, dass die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquoten oder die Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote fortlaufend eingehalten wurde, kann dies als Nachweis dienen.“

In den Randziffern 20.13. bis 20.18 werden weitere Voraussetzungen genannt, unter welchen Bedingungen die Angaben seitens des Anlegers/der Fondsgesellschaft vom Finanzamt akzeptiert werden könnten.  

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Über den Autor:
Andreas Beys ist Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist außerdem Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI.

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