LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Tipps & RatgeberLesedauer: 5 Minuten

Steuererklärung für 2018 14 Tipps zum Steuernsparen

Michael Bormann ist Gründungspartner bei der Sozietät Bormann Dement & Partner (BDP).
Michael Bormann ist Gründungspartner bei der Sozietät Bormann Dement & Partner (BDP). | Foto: BDP

1.    Arbeitsmittel
Büroausstattung, Computerequipment oder auch Arbeitskleidung sind von der Steuer absetzbar, wenn sie überwiegend - das heißt zu mindestens 90 Prozent - beruflich genutzt werden. Allerdings gilt bis zu 1.000 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale. Sind die entsprechenden Kosten niedriger als 800 Euro (netto) lassen sie sich direkt von der Steuerlast abziehen. Fällt der Betrag höher aus, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt – diese beträgt beispielsweise bei Computern drei Jahre.

2.    Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer lässt sich steuerlich absetzen, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Das ist vor allem bei Selbstständigen der Fall. Angestellte können ein Arbeitszimmer nur dann bei Finanzamt geltend machen, wenn beim Arbeitgeber kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anerkannt werden Kosten bis zu 1.250 Euro im Jahr, die als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen vermindern. Das Arbeitszimmer darf jedoch nur zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden.

3.    Pendlerpauschale
Die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz lassen sich pauschal mit 30 Cent pro Kilometer absetzen. Es gilt jedoch eine Obergrenze von insgesamt 4.500 Euro pro Jahr. Die Pendlerpauschale rechnet sich in etwa ab einem Fahrtweg von 15 Kilometern. Denn ab dann übersteigt die sie den Freibetrag für Werbungskosten von 1.000 Euro. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten geltend gemacht werden.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

4.    E-Auto als Dienstwagen
Seit Januar 2019 werden Elektro-Autos als Dienstwagen steuerlich begünstigt. Werden sie privat genutzt, müssen nur noch 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dasselbe gilt auch für Plug-in-Hybride. Bei Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel. Die Steuerbegünstigung gilt zwar noch nicht für das vergangene Jahr. Bei der Entscheidung, was für ein neuer Dienstwagen dieses Jahr infrage kommt, ist sie aber relevant.

5.    Dienstfahrrad
Dienstfahrräder werden steuerlich wie Dienstwagen behandelt. Auch hier gilt ab 2019 die 0,5-Prozent-Regel, wenn das Fahrrad mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Steuerfrei ist die Fahrradüberlassung sogar, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung) gewährt wird und das E-Bike nicht als Kfz (bis 25 km/h) gilt. Der Arbeitgeber kann die Kosten für den Kauf sowie den laufenden Betrieb als Betriebsausgaben absetzen.