Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren
  • Startseite
  • Steuererklärung 2022: 3 Tipps für Eltern und Alleinerziehende

Von Lesedauer: 6 Minuten
Juliane Kutzke, mit einem alleinerziehenden Vater und Spielzeug im Hintergrund
Juliane Kutzke, mit einem alleinerziehenden Vater und Spielzeug im Hintergrund: Was Eltern bei der Steuererklärung beachten sollten, erklärt die Taxfix-Expertin. | Foto: Taxfix.de und Hannah Ritzmann mit Canva

Kinder sind unsere Zukunft, die Zukunft unserer Gesellschaft und maßgeblich für unseren wirtschaftlichen Wohlstand. Dabei stemmen vor allem Eltern beträchtliche Ausgaben für den Nachwuchs: Kleidung, Spielzeug, Nahrung, ein eigenes Kinderzimmer, Babysitter – das summiert sich. Auf Basis der Kosten im Jahr 2018 berechnete das Statistische Bundesamt, dass ein Kind seine Eltern bis zum 18. Lebensjahr im Schnitt 763 Euro im Monat kostet. Damit würden sich die Kosten für ein Kind bis zur Volljährigkeit auf knapp 165.000 Euro belaufen. Heute läge dieser Betrag bei etwa 900 Euro.

Es gibt diverse Maßnahmen, um Eltern finanziell zu entlasten. Dazu zählen beispielsweise das Kindergeld, Freibeträge sowie steuerliche Vergünstigungen. Einige Entlastungsmöglichkeiten sind oft unbekannt und daher ungenutzt. Doch Eltern und Erziehungsberechtigte haben jährlich die Chance, sich zu viel gezahlte Steuern vom Staat zurückzuholen. Die durchschnittliche Steuerrückerstattung beträgt laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro.

Doch wo können Eltern noch etwas herausholen und was müssen sie beachten?

 

1. Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben – fast immer

Ein afrikanisches Sprichwort sagt: „It takes a village to raise a child.“ Und so ist es oft auch bei uns – sei es der Kindergarten oder Babysitter. Das Gute: Kosten für die Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden. Kinderbetreuungskosten lassen sich in der Steuererklärung als Sonderausgaben zu zwei Dritteln absetzen – jedoch höchstens 4.000 Euro pro Kind.

Das Zauberwort heißt hierbei: Betreuung – nur die damit direkt zusammenhängenden Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Kosten können für die Kinderbetreuung berücksichtigt werden:

  • Kosten für die Unterbringung in der Kita, bei der Tagesbetreuung, im Hort
  • Beschäftigung von Erzieher:innen, Tagespfleger:innen, Kinderbetreuer:innen
  • Kinderbetreuung im eigenen Haushalt durch eine Haushaltshilfe oder Au-pair
  • Auch die Beschäftigung von Familienmitgliedern ist möglich, wenn es fremdüblich ist und die betreuende Person nicht im selben Haushalt lebt
  • Fahrtkosten für die betreuende Person

Das sind die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

  • Es muss ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind bestehen
  • Das Kind muss im selben Haushalt leben
  • Das 14. Lebensjahr darf noch nicht überschritten sein, Ausnahmen gelten für Kinder mit Behinderung

Tipp: Achtung bei Kindern ab 14 Jahren: Für sie lassen sich Kinderbetreuungskosten – beispielsweise von einem Babysitter als Minijobber – nur noch als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Hier berücksichtigt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen als steuermindernd.

 

2. Ausbildungskosten von Kindern steuerlich berücksichtigen lassen

Nicht immer passen staatliche Schul- und Ausbildungsangebote für jedes Kind. Eltern können grundsätzlich auch eine Privatschule für die Ausbildung ihrer Kinder nutzen. Schulgeld erkennt der Fiskus teilweise an. Hoch- beziehungsweise Fachhochschulen zählen jedoch nicht zu den akzeptierten Schulen. Studiengebühren sind daher nicht als Schulgeld abzugsfähig.

Absetzbares Schulgeld umfasst nur Unterrichtskosten, aber nicht Dinge, wie Unterkunft, Betreuung oder Verpflegung. Pro Kind und Jahr können 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Obergrenze liegt bei 5.000 Euro pro Kind jährlich.

Das sind die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Schulgeld:

  • Vermittlung eines anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschlusses
  • Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge für das Kind

Tipp: Vorsicht, wer jetzt denkt, auch Schulbücher, Taschenrechner & Co. für die eigenen Kinder können von der Steuererklärung abgesetzt werden, der irrt. Selbst Nachhilfeunterricht lässt sich nur in wenigen Ausnahmen absetzen.

 

3. Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, gibt es die Möglichkeit, den Entlastungsfreibetrag zu beantragen. Für die Steuererklärung 2022 liegt er bei 4.008 Euro für das erste Kind und steigt um 240 Euro für jedes weitere Kind. Seit diesem Jahr beträgt der Ent­last­ungs­be­trag 4.260 Euro. Das sind 355 Euro im Monat für das erste Kind, für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro im Jahr.

Das sind die Voraussetzungen für den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende:

  • Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind
  • Das Kind muss im selben Haushalt leben
  • Der/die Antragstellende ist wirklich alleinstehend, das heißt, es lebt keine weitere erwachsene Person im selben Haushalt

Tipp: Am einfachsten und direktesten erhalten Alleinerziehende den Entlastungsfreibetrag über den Wechsel in die Steuerklasse 2, der Steuerklasse für Alleinerziehende. So senkt dieser spezielle Steuerfreibetrag bereits unterjährig die Steuerlast. Mehr zur Steuerklasse 2 – Entlastung für Alleinerziehende mit Steuerklassen-Check.

Das A & O sind Nachweise. Wer Ausgaben und Aufwendungen für seine Kinder steuerlich berücksichtigen möchte, braucht etwas Disziplin und Ordnung. Denn einige davon können einfach direkt in die Steuererklärung eingetragen und andere wiederum anteilig berücksichtigt werden.

Daher heißt es: Quittungen und Nachweise über das ganze Jahr hinweg sammeln. Andernfalls verliert man schnell den Überblick oder wichtige Belege kommen abhanden. Es ist daher wichtig, dass Rechnungen immer per Überweisung gezahlt werden und diese mit Kontoauszügen nachweisbar sind. Barzahlungen werden in keinem Fall vom Finanzamt anerkannt.

Über die Autorin:

Die Diplom-Finanzwirtin Juliane Kutzke ist seit 2018 Expertin für Steuerfragen bei der Steuerplattform Taxfix. Sie ist mitverantwortlich für die Steuerlogik der App. Kutzke verantwortet als Leiterin für Steuern (Head of Tax) das Team der Steuerexpert:innen und wirkt direkt an der Produktentwicklung aus Nutzersicht mit.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion