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Aktualisiert am 28.01.2020 - 13:30 Uhrin FondsLesedauer: 4 Minuten

Steuerexperte: „Schwarze, graue und weiße Fonds gibt es mittlerweile nicht mehr“

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Patzner: Investoren, die Erträge aus ausländischen Fonds erzielten, wurden gegenüber Anlegern inländischer Fonds benachteiligt, weil ein deutscher Fonds nicht als sogenannter schwarzer Fonds gelten konnte.

DAS INVESTMENT.com: Und wurde die Diskriminierung 2004 abgeschafft?

Patzner: Ja, 2004 wurde die Pauschalbesteuerung auch auf die deutschen Fonds ausgeweitet. Zudem wurden die Steuersätze ermäßigt.

DAS INVESTMENT.com: Inwiefern?

Patzner: Vor 2004 mussten Anleger die Ausschüttungen zuzüglich 90 Prozent des Wertzuwachses aus dem Steuerjahr versteuern, mindestens jedoch 10 Prozent des letzten Anteilpreises im Kalenderjahr – auch wenn der Fonds Verluste gemacht hat. Seit 2004 sind es 70 beziehungsweise 6 Prozent.

DAS INVESTMENT.com: Und haben sich die Voraussetzungen für ein Fonds geändert, um als weißer Fonds eingestuft zu werden?

Patzner: Schwarze, graue oder weiße Fonds gibt es mittlerweile nicht mehr, nur noch transparente und intransparente. Um als transparent eingestuft zu werden, muss die Gesellschaft innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende die beim Anleger steuerpflichtigen Erträge des Fonds ermitteln, von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bescheinigen lassen und im Bundesanzeiger publizieren. Versäumt sie die Frist, gilt der Fonds als intransparent und wird beim Anleger dementsprechend mit 70 Prozent des jährlichen Wertzuwachses zuzüglich der Ausschüttungen mindestens jedoch mit 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres versteuert.

DAS INVESTMENT.com: Wird sich das Urteil auch auf das aktuelle Recht auswirken?

Patzner: Wohl nicht. Denn im Investmentsteuergesetz seit 2004 werden deutsche und ausländische Fonds gleich behandelt. Deshalb wird das Gesetz nicht als europarechtswidrig angesehen werden. In bestimmten Fällen, wenn etwa eine Pauschalbesteuerung nach neuem Recht nur deshalb angenommen wird, weil der Fonds bestimmte Fristen zur Publikation von Besteuerungsgrundlagen versäumt hat, könnte allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit der Besteuerung es gebieten, dass der Anleger nach den ermittelten Besteuerungsgrundlagen und nicht etwa nach der Pauschalbesteuerungsmethode besteuert wird. Das würde dann allerdings auf dem Verfassungsrecht und nicht auf dem BFH-Urteil beruhen.

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