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Steuerexperten von EY Krypto-Investments – und die Steuer?

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Ungeklärt ist bisher die Frage, wie der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, falls mehrere steuerliche Anschaffungen derselben Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen. Bisher fehlt es an einer eindeutigen Regelung. Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen zuerst veräußert werden, die sogenannte Fifo-Methode. Andere Stimmen halten die sogenannte Durchschnittsbewertung für anwendbar. Erzielt der Anleger aus der Veräußerung der Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist einen Verlust, kann dieser nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Steuerliche Belastung des Gewinns

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen können steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Jahresfrist überschritten wird und der Handel nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung nicht mehr als ein Jahr, unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn der tariflichen Einkommensbesteuerung.

Der Abgeltungsteuersatz findet keine Anwendung. Daneben fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Lässt man die Kirchensteuer außen vor, sind nach dem derzeit gültigen Recht bis zu 47,475 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung der Kryptowährung an den Fiskus zu zahlen.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, sofern der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt.

Handlungsempfehlungen

Aus steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, mit einer Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen abzuwarten, bis die Jahresfrist abgelaufen ist. Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Kryptowährung unterliegt in diesen Fällen nicht der deutschen Einkommensbesteuerung.

In jedem Fall sollte der Anleger die Transaktionen mit Kryptowährungen nachhalten, um bei Veräußerung eine zutreffende steuerliche Behandlung sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise gegenüber dem Finanzamt liefern zu können.

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