Steuerfrage: Ab wann dürfen institutionelle Anleger Kursverluste absetzen?
Versicherungen, Banken, Industrieunternehmen und sonstige betriebliche Anleger halten Aktien oder Fondsanteile oftmals, um hieraus Kursgewinne zu erzielen. Manchmal geht diese Rechnung nicht auf und anstelle von Gewinnen entstehen Kursverluste.
Fällt der Wert der Aktie oder der Fondsanteile unter die Anschaffungskosten (also den bezahlten Börsen- oder Ausgabepreis), so müssen diese auf den niedrigeren Kurs abgeschrieben werden, wenn es sich um Umlaufvermögen handelt, die Wertpapiere also nicht langfristig gehalten werden sollen.
Handelt es sich dagegen um Wertpapiere, die langfristig gehalten werden sollen (sogenanntes Anlagevermögen), so besteht eine handelsrechtliche Pflicht zur Abschreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung, andernfalls besteht ein Wahlrecht, das heißt es kann auf die Abschreibung auch verzichtet werden.
Steuerlich ist der aus der Abschreibung resultierende Verlust dann interessant, wenn die allgemeine Steuerbefreiungsnorm des Paragraf 8b Abs. 2 KStG für Aktiengewinne von Körperschaften und das hierzu spiegelbildliche Verlustberücksichtigungsverbot nicht gelten. Das ist insbesondere für von Lebens- und Krankenversicherungen und im Handelsbuch von Banken gehaltenen Aktien und potenziell bei Investmentfondsanteilen der Fall.
Darüber hinaus wird die Teilwertabschreibung steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Wert der Wertpapiere „voraussichtlich dauerhaft“ unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Da selbst sogenannte Börsengurus nicht in der Lage sind, die zukünftige Wertentwicklung von Wertpapieren zuverlässig vorauszusagen, gab es einige Diskussionen, wann eine solche „voraussichtlich dauerhafte“ Wertminderung vorliegt.
Hohe Anforderungen stellte hier die Finanzverwaltung. Sie akzeptierte eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung nur dann, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken war.
Der Bundesfinanzhof hat diese strengen Anforderungen in zwei Urteilen vom 21. September 2011 abgelehnt. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist laut Bundesfinanzhof bei an der Börse gehandelten Aktien bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 Prozent überschreitet.
Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an. Gleiches gilt laut Bundesfinanzhof für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sogenannte Aktienfonds).
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.
Ein Beispiel: Ein betrieblicher Anleger hat Aktienfondsanteile zu 100.000 Euro erworben. Entgegen den Erwartungen ist der Wert der Fondsanteile auf 80.000 Euro gesunken. Der Verlust aus der Abschreibung der Fondsanteile in Höhe von 20.000 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen, soweit Aktiengewinne keiner Steuerbefreiungsnorm unterliegen. Insbesondere beträgt die
Wertminderung 20 Prozent der Anschaffungskosten und ist damit höher als 5 Prozent. Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der „nur“ 20-prozentige Kursverlust keine „dauerhafte Wertminderung“ begründen würde, ist durch den Bundesfinanzhof aufgehoben.
Zum Autor: Andreas Patzner ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der KPMG Frankfurt.
Fällt der Wert der Aktie oder der Fondsanteile unter die Anschaffungskosten (also den bezahlten Börsen- oder Ausgabepreis), so müssen diese auf den niedrigeren Kurs abgeschrieben werden, wenn es sich um Umlaufvermögen handelt, die Wertpapiere also nicht langfristig gehalten werden sollen.
Handelt es sich dagegen um Wertpapiere, die langfristig gehalten werden sollen (sogenanntes Anlagevermögen), so besteht eine handelsrechtliche Pflicht zur Abschreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung, andernfalls besteht ein Wahlrecht, das heißt es kann auf die Abschreibung auch verzichtet werden.
Steuerlich ist der aus der Abschreibung resultierende Verlust dann interessant, wenn die allgemeine Steuerbefreiungsnorm des Paragraf 8b Abs. 2 KStG für Aktiengewinne von Körperschaften und das hierzu spiegelbildliche Verlustberücksichtigungsverbot nicht gelten. Das ist insbesondere für von Lebens- und Krankenversicherungen und im Handelsbuch von Banken gehaltenen Aktien und potenziell bei Investmentfondsanteilen der Fall.
Darüber hinaus wird die Teilwertabschreibung steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Wert der Wertpapiere „voraussichtlich dauerhaft“ unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Da selbst sogenannte Börsengurus nicht in der Lage sind, die zukünftige Wertentwicklung von Wertpapieren zuverlässig vorauszusagen, gab es einige Diskussionen, wann eine solche „voraussichtlich dauerhafte“ Wertminderung vorliegt.
Hohe Anforderungen stellte hier die Finanzverwaltung. Sie akzeptierte eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung nur dann, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken war.
Der Bundesfinanzhof hat diese strengen Anforderungen in zwei Urteilen vom 21. September 2011 abgelehnt. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist laut Bundesfinanzhof bei an der Börse gehandelten Aktien bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 Prozent überschreitet.
Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an. Gleiches gilt laut Bundesfinanzhof für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sogenannte Aktienfonds).
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.
Ein Beispiel: Ein betrieblicher Anleger hat Aktienfondsanteile zu 100.000 Euro erworben. Entgegen den Erwartungen ist der Wert der Fondsanteile auf 80.000 Euro gesunken. Der Verlust aus der Abschreibung der Fondsanteile in Höhe von 20.000 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen, soweit Aktiengewinne keiner Steuerbefreiungsnorm unterliegen. Insbesondere beträgt die

Zum Autor: Andreas Patzner ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der KPMG Frankfurt.
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