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in Recht & SteuernLesedauer: 6 Minuten

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige keine Garantie für Straffreiheit

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Eine solche sogenannte „gestufte Selbstanzeige“ ist nach neuer Rechtsprechung nun praktisch ausgeschlossen. Dass partielle Steuerehrlichkeit nicht ausreicht, zeigt auch der Fall eines Geschäftmannes, der sich mit Hilfe seines Anwalts selbst anzeigte. Ein paar Wochen später fiel ihm ein, dass er in einem weiteren Land ein Durchgangskonto hatte, über das kleine Beträge liefen, die in Zusammenhang mit der Verwaltung seines Ferienhauses standen. Nun droht ihm die volle Härte der Justiz.

Sperrwirkung verschärft

Mit dem BGH-Urteil wird auch die sogenannte Sperrwirkung für die Selbstanzeige verschärft. Erscheint ein Betriebsprüfer oder Steuerfahnder an der Tür, ist es zu spät. Und das nicht nur für den Zeitraum, in dem der Amtsträger ermittelt, sondern auch für die Zeiträume davor, sofern es sich um dieselbe Steuerart und identische Einkunftsquellen handelt.

Ein Beispiel: Der Steuerfahnder ermittelt wegen unkorrekter Angaben zu Zinseinkünften aus dem Jahr 2006. Seine Ermittlung sperrt alle Jahre davor für eine Selbstanzeige im gleichen Zusammenhang, eingeschränkt allein durch die Verjährung. Entdeckt ist die Tat bereits, wenn eine Steuerverkürzung nahe liegt oder ein Abgleich der Steuererklärungen ergibt, dass Einkünfte nicht oder nicht vollständig angegeben wurden.
Die stärkere Vernetzung der Finanzbehörden und die damit verbesserten Möglichkeiten des Datenabgleichs werden dazu führen, dass Ungereimtheiten künftig schneller ans Licht kommen. Steuerpflichtige sollte daher auf die Konsistenz der Steuererklärungen besonderen Wert legen.

Unterschiedliche Verjährungsfristen

Zu beachten sind letztlich auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen: Die Strafverfolgungsfrist endet bei Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung nach fünf Jahren, beginnend mit dem Erhalt des unrichtigen Steuerbescheids. Zehn Jahre läuft dagegen die sogenannte Festsetzungsfrist, in der die Finanzbehörden einen bereits ergangenen Steuerbescheid ändern dürfen. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrichtige Steuererklärung abgegeben wurde.

Ein Beispiel: Liegt die Steuerhinterziehung sechs Jahre zurück, ist die Strafverfolgungsfrist abgelaufen, die Tat also verjährt. Die steuerliche Festsetzungsfrist von zehn Jahren läuft jedoch noch. Das Finanzamt kann deshalb für das Jahr der Steuerhinterziehung eine Nachzahlung samt Zinsen verlangen. Die Zinsen liegen derzeit nach den Paragrafen 235 und 238 der Abgabenordnung (AO) bei sechs Prozent. Eine drastische Erhöhung wird in der Politik gerade diskutiert.

Ausblick: Weitere Verschärfungen kommen

Zudem drängt angesichts der Finanzkrise und der öffentlichen Empörung über Steuerhinterzieher, der Gesetzgeber massiv auf Verschärfungen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Einfallstor ist dafür etwa das Gesellschaftsrecht.

So definiert beispielsweise Paragraf 76 Aktiengesetz (AktG) Ausschlusstatbestände für die Bestellung von Vorständen in Fällen sogenannter Bankrott-Tatbestände wie etwa Insolvenzverschleppung. Erweitert wurde der Ausschlusskatalog im vergangenen Jahr mit Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf Untreuetatbestände. In diesem Zusammenhang wird die Aufnahme weiterer Vermögensstraftatbestände diskutiert.
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