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Steuerlich noch attraktiver Wie sich Corona auf Fonds-Altbestände auswirkt

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So sind zum Beispiel die Ausschüttungen, egal ob ehemaliger Altanteil oder nicht, immer steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die Vorabpauschale, die in der Regel nur bei thesaurierenden Fonds ermittelt wird und die je nach Ergebnis zu steuerpflichtigen Erträgen führen kann. Das heißt: Je höher die Ausschüttungen oder die Vorabpauschalen im Verhältnis zum Vermögenszuwachs des Fonds sind, desto geringer ist der Effekt des steuerfreien Veräußerungsgewinns bei ehemaligen Altanteilen.

Ein Beispiel: Wenn also ein ausschüttender Fonds jährlich 3 Prozent zulegt und den Vermögenszuwachs nach Ablauf des Wirtschaftsjahres immer wieder komplett ausschüttet, dann fällt der Fondspreis immer wieder auf den Kaufpreis zurück. Immerhin fließt bei der Ausschüttung  Geld aus dem Fonds an die Anleger, wodurch sich der Fondspreis in gleicher Höhe je Anteil reduziert. Ein Veräußerungsgewinn ist dann nicht mehr ermittelbar, da Verkaufspreis und Kaufpreis gleich sind. Weil hier kein Veräußerungsgewinn ermittelt werden kann, kommt der Anleger mit diesem Fonds nicht in den Genuss des Freibetrags auf die Veräußerungsgewinne ehemaliger Altanteile.

Die ausschüttenden Fondsanteilsklassen schütten laufende Erträge wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträge meistens aus. Je größer der Anteil solcher Erträge gegenüber den Kursgewinnen der im Fonds befindlichen Vermögensanlagen ist, desto geringer wird der Veräußerungsgewinn und somit der steuerfreie Anteil für den Anleger von ausschüttenden ehemaligen Alt-Fondsbeständen sein.

Ähnlich verhält es sich bei thesaurierenden Fonds. Der wesentliche Unterschied ist hier jedoch, dass sich die Vorabpauschale nicht an den tatsächlichen laufenden Erträgen des Fonds orientiert. Stattdessen dient als Berechnungsbasis der sogenannte Basiszins gemäß Paragraf 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG). Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und orientiert sich am aktuellen Zinsniveau deutscher Staatsanleihen.

Genau hier schlägt nun die Stunde des thesaurierenden Fonds – insbesondere wenn es sich um einen ehemaligen Altbestand handelt.

Bereits vor der Coronakrise befand sich das Zinsniveau auf einem relativ geringen Niveau. Für die Vorabpauschalenberechnung 2019 wurde der Wert vom 2. Januar 2018 in Höhe von 0,87 Prozent ermittelt. Für die Vorabpauschalenberechnung 2020 waren es nur noch 0,52 Prozent (Wert zum 2. Januar 2019). Auch der Basizins für die Vorabpauschalenberechnung 2021 steht bereits fest: 0,07 Prozent (Wert vom 2. Januar 2020).

Die jeweiligen Werte werden im Rahmen der Vorabpauschalenberechnung nochmals grundsätzlich um 30 Prozent reduziert und - per Teilfreistellungsregelung je nach Fondstyps - um weitere 15 Prozent bis 80 Prozent.

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