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Steuern auf Gold-ETCs Was Anleger wissen müssen

Goldbarren: ETCs wie Euwax Gold II sind bei Anlegern gefragt.
Goldbarren: ETCs wie Euwax Gold II sind bei Anlegern gefragt. | Foto: imago images / Greatstock

Im Zuge der Goldpreis-Rally seit mehreren Monaten sind ETCs wie Euwax Gold II und Xetra-Gold derzeit stark gefragt: seit Jahresbeginn stieg allein beim Marktführer Xetra-Gold der verbriefte Bestand des Edelmetalls bis zum 30. Juni um 18,5 Tonnen und markierte zur Jahresmitte mit 221,7 Tonnen einen neuen Rekordwert.

Grundsätzlich sind mit ETCs realisierte Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, wenn der Lieferanspruch vom Emittenten grammgenau verbrieft wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 4/15; VIII R 35/14). Das Finanzministerium bestätigte später die Urteile per Erlass (Gz.IVC1-S2252/08/10004:017).

Bundesfinanzminister Olaf Scholz scheint die von seinem Vorgänger Wolfgang Schäuble vor vier Jahren getroffene Entscheidung aber ein Dorn im Auge zu sein. Offenbar wollte er den Fiskus am Goldrausch der Investoren teilhaben lassen, denn der Mitte Juni veröffentlichte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sah vor, dass auch alle Erträge aus Forderungen, bei denen statt der Rückzahlung des Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird, ab dem kommenden Jahr der Abgeltungssteuer unterliegen sollten.

Das hätte gravierende steuerliche Auswirkungen für Goldanleger, denn die Depotbanken würden beim Verkauf von Gold-ETCs auf die Gewinne stets Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (insgesamt maximal 27,98 Prozent) abführen - unabhängig von der Haltedauer. Und einen Bestandsschutz für Alt-ETCs, die bereits länger als ein Jahr im Depot liegen, sollte es auch nicht geben.

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In der jüngsten Fassung des Finanzministeriums ist der Steuerpassus allerdings nicht mehr enthalten. Goldanleger können somit zunächst aufatmen, aber es wäre trügerisch, sich in Sicherheit zu wiegen. Der Staat benötigt nach Corona viel Geld zur Refinanzierung seiner  Unterstützungsprogramme – da ist es naheliegend, neue Honigtöpfe anzuzapfen.

Bei Finanzminister Scholz muss man ohnehin immer mal wieder mit Finten rechnen. Bereits im letzten Jahr schmuggelte er die Begrenzung der Verlustverrechnung von Termingeschäften in den endgültigen Gesetzestext, obwohl dies eigentlich nicht mehr zur Debatte stand.

An der Behandlung von physischem Gold soll sich steuerlich jedenfalls nichts ändern: Verkaufsgewinne mit Goldbarren und -münzen sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Auch die Ausübung des Lieferanspruchs auf physisches Gold ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 nicht als Veräußerung zu besteuern (Az. IX R 33/17).

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