ETFs gehören zu den beliebtesten Anlageprodukten und sind nicht nur bei Börseneinsteigern gefragt. Denn: Im Vergleich zu vielen anderen Investmentvehikeln sind sie relativ günstig und leicht zu verstehen. Um eine Sache kommen Anleger allerdings auch bei börsengehandelten Indexfonds nicht herum: Einmal im Jahr kommt das Thema Steuern auf einen zu. Wenn man weiß, wie es geht, ist es jedoch oft viel unkomplizierter, als man denkt.
In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen zur Vorabpauschale, zum Freistellungsauftrag, zur Nichtveranlagungspauschale und zur Günstigerprüfung sowie Rechenbeispiele, um das abstrakte Prozedere verständlich zu machen – und im besten Fall auch noch Steuern zu sparen.
Vorabpauschale seit dem Steuerjahr 2023 fällig
Wenn Ihre Fonds und ETFs im Laufe des Jahres Gewinne erzielt haben, müssen Sie bereits zu Beginn des Folgejahres einen Teil dieser Erträge versteuern. Die Höhe dieser Steuerlast richtet sich nach der sogenannten Vorabpauschale – einem Wert, der sowohl von der Performance Ihres ETFs als auch vom aktuellen Zinsniveau beeinflusst wird. Dabei ist es wichtig zu verstehen: Die Vorabpauschale stellt nicht die zu zahlende Steuer dar, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage, auf die die Abgeltungssteuer angewendet wird.
Die Vorabpauschale wurde bereits 2018 beschlossen. Mit ihr will das Bundesfinanzministerium die Versteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden ETFs angleichen. Vor dem Jahr 2018 waren Ausschüttungen in Fonds und ETFs sofort steuerpflichtig, thesaurierte Erträge aber erst beim Verkauf. Bis 2024 wurde die Pauschale jedoch nicht angewendet, weil der Zinssatz negativ war. Mit dem Steuerjahr 2023 und einem festgelegten durchschnittlichen Zinssatz in Höhe von 2,55 Prozent änderte sich das. 2025 lag dieser dann bei 2,53 Prozent.
Die gute Nachricht für Anleger: Ihr Depotanbieter kümmert sich automatisch um die Berechnung und Abführung der fälligen Steuern. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass Ihr Verrechnungskonto jedes Jahr im Januar ausreichend gedeckt ist, da die Steuer direkt von dort abgebucht wird.





Es gibt jedoch Möglichkeiten, mit denen Sie den Steuerabzug unter Umständen vermeiden können. Dazu zählen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Formular, das Sie beim Finanzamt erhalten.
Hatten Sie im Jahr 2024 ein Einkommen von unter 11.784 Euro? Dann liegt es unter dem sogenannten Grundfreibetrag und Sie müssen generell gar keine Steuern zahlen. Um in diesem Fall die Kapitalertragsteuern zu sparen, müssen Sie die Nichtveranlagungsbescheinung beim Finanzamt beantragen. Diese Bescheinigung müssen Sie dann bei deiner Depotbank abgeben, damit diese keine Kapitalertragssteuern von Ihnen einbehält.
Wenn Ihr Gehalt und Ihre Erträge über dem Freibetrag liegen, sollten Sie sich, um Steuern zu sparen, mit den Themen Sparerpauschbetrag und Günstigerprüfung beschäftigen.
Müssen ETF-Anleger sich selbst darum kümmern, Steuern für Kapitalerträge zu zahlen?
Nein. Die sogenannte Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer. Das heißt, der Depotanbieter berechnet die Steuern für Ihr Depot automatisch und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Sie erhalten von Ihrer Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung für Ihre Steuererklärung.
Sie selbst oder Ihr Steuerberater müssen diese Angaben dann in der Anlage KAP in Ihre Steuererklärung eintragen.
ETFs: Wann müssen Anleger Erträge versteuern?
Das ist unterschiedlich, je nach Art der Erträge. Gewinne aus dem Verkauf eines ETF-Anteils müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem Sie die Anteile tatsächlich verkauft haben, mit Ausnahme der Vorabpauschale, die vorher schon automatisch abgezogen wird. Das heißt, dass Sie nur die Gewinne versteuern müssen, die Sie realisiert haben. Dabei kommt es vor allem auf das Jahr des Verkaufs an. Wann Sie die Anteile gekauft haben, ist hier nicht wichtig.
Gerade bei den weit verbreiteten Aktien-ETFs erhalten Sie aber noch andere Erträge, beispielsweise Dividenden. Diese werden jährlich ausbezahlt. Daher müssen Sie Dividendenerträge auch jährlich versteuern.
Aber: Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr müssen nicht versteuert werden. Möglich macht das der sogenannte Sparerpauschbetrag.
ETF und Steuern: Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag für Steuern auf Kapitalerträge. Für Einzelpersonen sind Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und alle weiteren Erträge aus erfolgreichen Wertpapiergeschäften in Höhe von insgesamt 1.000 Euro steuerfrei.
Liegen Ihre gesamten Kapitalerträge aus ETFs, Fonds, Aktien, Zinsen auf Tagesgeldkonten und ähnlichem also beispielsweise bei 999 Euro, müssen Sie mit Freistellungsauftrag auf diesen Betrag keine Steuern zahlen.
Auf Kapitalerträge über 1.000 Euro fällt regulär:
- die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent,
- ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer sowie
- unter Umständen eine Kirchensteuer zwischen 8 und 9 Prozent an.
Für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften liegt die Grenze beim Sparerpauschbetrag bei 2.000 Euro pro Jahr.
Um den Sparerpauschbetrag nutzen zu können, müssen Sie bei Ihrer Bank, Sparkasse oder Ihrem Onlinebroker einen Freistellungsauftrag einrichten.
Was ist ein Freistellungsauftrag und wie richte ich ihn ein?
Ein Freistellungsauftrag ist ein Formular, das Sie bei allen Banken, Sparkassen und Onlinebrokern online oder in Papierform anfordern können, um den Sparerpauschbetrag zu erhalten.
Ein Freistellungsauftrag gilt jeweils pro Depotanbieter.
Um den Sparerpauschbetrag bestmöglich zu nutzen, verschaffen Sie sich am besten erstmal einen Überblick über alle Depots und Konten, auf denen Ihre Kapitalerträge verteilt sind und deren jeweilige Höhe pro Jahr. Zu Kapitalerträgen zählen nämlich auch die normalen Zinsen auf Tagesgeld- und Festgeldkonten.
Ihren Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro können Sie dann auf alle Ihre Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken, Sparkassen und Onlinebrokern aufteilen.
Das ist sinnvoll, wenn Sie mehrere unterschiedliche Anbieter nutzen und bei keinem Anbieter Kapitalerträge über 1.000 Euro pro Jahr erwirtschaftet haben, aber insgesamt auf Kapitalerträge kommen, die über 1.000 Euro pro Jahr liegen.
Die Höhe Ihrer Freistellungsaufträge und deren Aufteilung können Sie flexibel, meist mit ein paar Klicks, anpassen.
Eine weitere einfache Methode, um Kapitalertragssteuern zu sparen, ist die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung.
Kapitalerträge in der Steuererklärung: Was ist die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung dient dazu, die individuelle Steuerbelastung auf Kapitalerträge zu bestimmen. Sie lohnt sich, wenn Sie beispielsweise noch im Studium sind oder in einem Jahr weniger verdient haben.
Wenn Ihr individueller Steuersatz unter der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent liegt und Sie die Günstigerprüfung in der Steuererklärung angegeben haben, werden Ihre Kapitalerträge mit Ihrem niedrigeren Steuersatz anstelle der 25 Prozent versteuert.
Das heißt konkret, dass das Finanzamt in der Steuererklärung die Differenz zwischen der Kapitalertragssteuer und dem individuellen Steuersatz erstattet.
Wie gebe ich die Günstigerprüfung in der Steuererklärung an?
Die Günstigerprüfung ist Teil der Anlage KAP. Dort gibt es ein separates Feld zum Ankreuzen mit der Bezeichnung „Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 stellen“.
Ist das Feld mit Ja angekreuzt, führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung für Ihre Erträge durch.
Sollte das Finanzamt zu einem positiven Ergebnis kommen, erhalten Sie die zu viel gezahlten Kapitalertragssteuern als Teil der üblichen Erstattung bei der Steuererklärung direkt auf Ihr Bankkonto zurücküberwiesen.