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ETFs und Steuern
Steuern sparen bei ETFs: Mit diesen 3 ganz einfachen Tipps klappt es
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Barbara Bocks
04.01.2024

ETFs und Steuern Steuern sparen bei ETFs: Mit diesen 3 ganz einfachen Tipps klappt es

Blonde Frau mit Geldscheinen in der Hand
Blonde Frau mit Geldscheinen in der Hand: Auf Erträge aus ETFs müssen Anleger:innen Steuern zahlen. Deren Höhe können sie aber unter anderem mit einem Freistellungsauftrag senken.
© Imago Images / agefotostock

ETFs sind ein total beliebtes Einsteigerprodukt an der Börse. Denn die börsengehandelten Indexfonds sind im Vergleich zu vielen anderen Anlageprodukten günstiger und leichter zu verstehen.

Aber auch bei börsengehandelten Indexfonds kommt einmal im Jahr das lästige Thema Steuern auf einen zu. Lästig ist es zwar, aber nötig und viel weniger kompliziert als gedacht, wirklich!

Für das Jahr 2024 gilt erstmalig die bereits im Jahr 2018 beschlossene Vorabpauschale, die mögliche Kursgewinne vorab besteuern soll. Damit will das Bundesfinanzministerium die Steuern zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs angleichen. Vor dem Jahr 2018 waren Ausschüttungen in Fonds und ETFs sofort steuerpflichtig, thesaurierte Erträge aber erst beim Verkauf.

Vorabpauschale wird ab dem Steuerjahr 2023 fällig

Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wertzuwachs deiner Fonds oder ETFs und einem durchschnittlichen Prozentsatz festverzinslicher Wertpapiere. Seit dem Jahr 2018 gilt diese Pauschale. Bisher wurde sie jedoch nicht angewendet, weil der Zinssatz negativ war. Ab dem Steuerjahr 2023 und einem festgelegten durchschnittlichen Zinssatz in Höhe von 2,55 Prozent ändert sich das. 

In diesem Artikel findest du alle relevanten Informationen zur Vorabpauschale und ein Rechenbeispiel, damit du dir besser vorstellen kannst, wie die Pauschale berechnet wird und wie du diese Steuer mit einem Freistellungsauftrag mindern kannst. 

Ganz wichtig zu wissen: Die Steuer, die du auf realisierte Gewinne aus ETFs zahlen musst, bleibt gleich. Die Vorabpauschale, die du gezahlt hast, wird dir bei einem späteren Verkauf eines Fonds oder ETFs angerechnet.

Von der Vorabpauschale einmal abgesehen, lohnt sich eine jährliche Steuererklärung für dich, wenn du dich um die Günstigerprüfung in der Steuererklärung kümmerst. Bei niedrigem Einkommen kannst du dir sogar mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung komplett die Steuern sparen.

Um dir einen Überblick über deine Steuern auf deine ETFs und Fonds sowie die fällige Vorabpauschale zu verschaffen, kannst du mehrere Online-ETF-Steuerrechner, beispielsweise von Zendepot oder von JustETF, nutzen.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Formular, das du beim Finanzamt erhältst.

Hattest du im Jahr 2023 ein Einkommen von weniger als 10.908 Euro oder im Jahr 2024 von unter 11.604 Euro? Dann liegt es unter dem sogenannten Grundfreibetrag und du musst generell GAR KEINE Steuern zahlen.

Der Freibetrag für das Jahr 2024 könnte sich sogar noch erhöhen. Er wird unter Umständen wegen der Inflation nochmals nach oben angepasst. Im Frühjahr 2024 soll die Höhe rückwirkend für das Steuerjahr 2024 beschlossen werden.

Um dir die Kapitalertragsteuern zu sparen, musst du die Nichtveranlagungsbescheinung beim Finanzamt beantragen.

Diese Bescheinigung musst du dann bei deiner Depotbank abgeben, damit diese keine Kapitalertragssteuern von dir einbehält.

Wenn dein Gehalt und deine Erträge über dem Freibetrag liegen, solltest du dich, um Steuern zu sparen, definitiv mit den Themen Sparerpauschbetrag und Günstigerprüfung beschäftigen.

 

Muss ich mich bei ETFs eigentlich selbst darum kümmern, Steuern für meine Kapitalerträge zu zahlen?

Nein. Die sogenannte Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer.

Dein Depotanbieter berechnet daher automatisch die Steuern für dein Depot und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Das heißt, dass du dich nicht extra darum kümmern musst, sie zu berechnen.

Du erhältst von jeder Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung für deine Steuererklärung.

Du oder dein Steuerberater müssen diese Angaben dann in der Anlage KAP allerdings selbst in deine Steuererklärung eintragen.

 

ETFs: Wann muss ich die Erträge versteuern?

Das ist unterschiedlich, je nach Art der Erträge.

Gewinne aus dem Verkauf eines ETF-Anteils musst du in dem Jahr versteuern, in dem du die Anteile tatsächlich verkauft hast, mit Ausnahme der Vorabpauschale ab dem Steuerjahr 2023, die vorher schon automatisch abgezogen wird. Im Fachjargon heißt das, dass du nur die Gewinne versteuern musst, wenn du sie realisiert hast.

Es kommt dabei vor allem auf das Jahr des Verkaufs an. Wann du die Anteile gekauft hast, ist hier nicht wichtig.

 

Gerade bei den weit verbreiteten Aktien-ETFs erhältst du aber noch andere Erträge, beispielsweise Dividenden. Diese werden jährlich ausbezahlt. Daher musst du Dividendenerträge auch jährlich versteuern.

Aber Achtung: Im Jahr 2023 musst du auf Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr KEINE Steuern zahlen. Möglich macht das der sogenannte Sparerpauschbetrag.

ETF und Steuern: Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag für deine Steuern auf Kapitalerträge.

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Als Einzelperson sind Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und alle weiteren Erträge beispielsweise aus erfolgreichen Wertpapiergeschäften, im Jahr 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 1.000 Euro für dich steuerfrei.

Liegen deine gesamten Kapitalerträge aus ETFs, Fonds, Aktien, Zinsen auf Tagesgeldkonten und so weiter, also beispielsweise bei 999 Euro, musst du mit Freistellungsauftrag auf diesen Betrag keine Steuern zahlen.

Auf Kapitalerträge über 1.000 Euro fällt regulär:

  • die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent an,
  • ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer sowie
  • unter Umständen eine Kirchensteuer zwischen 8 und 9 Prozent an.
 

Für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften liegt die Grenze beim Sparerpauschbetrag für das Steuerjahr 2023 und 2024 bei 2.000 Euro pro Jahr.

Um den Sparerpauschbetrag nutzen zu können, musst du bei deiner Bank, Sparkasse oder deinem Onlinebroker einen sogenannten Freistellungsauftrag einrichten.

Was ist ein Freistellungsauftrag und wie richte ich ihn ein?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Formular, das du bei allen Banken, Sparkassen und Onlinebrokern online oder in Papierform anfordern kannst, um den Sparerpauschbetrag zu erhalten.

Ein Freistellungsauftrag gilt jeweils pro Depotanbieter.

Am besten verschaffst du dir erstmal einen Überblick über alle Depots und Konten, auf denen deine Kapitalerträge verteilt sind und deren jeweilige Höhe pro Jahr.

Zu Kapitalerträgen zählen nämlich auch die normalen Zinsen auf Tagesgeld- und Festgeldkonten.

 

Deinen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro kannst du auf alle deine Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken, Sparkassen und Onlinebrokern aufteilen.

Das ist für dich sinnvoll, wenn du mehrere unterschiedliche Anbieter nutzt und bei keinem Anbieter Kapitalerträge über 1.000 Euro pro Jahr erwirtschaftet hast, aber insgesamt auf Kapitalerträge kommst, die über 1.000 Euro pro Jahr liegen.

Die Höhe deiner Freistellungsaufträge und deren Aufteilung kannst du flexibel, meist mit ein paar Klicks, anpassen.

Eine weitere einfache Methode, um Kapitalertragssteuern zu sparen, ist die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung.

 

Kapitalerträge in der Steuererklärung: Was ist die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung dient dazu, die individuelle Steuerbelastung auf Kapitalerträge zu bestimmen. Sie lohnt sich, wenn du beispielsweise noch im Studium bist oder in einem Jahr wenig verdient hast.

Wenn dein individueller Steuersatz unter der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent liegt und du die Günstigerprüfung in der Steuererklärung angegeben hast, werden deine Kapitalerträge mit deinem niedrigeren Steuersatz anstelle der 25 Prozent versteuert.

Das heißt konkret, dass euch das Finanzamt in der Steuererklärung die Differenz zwischen der Kapitalertragssteuer und dem individuellen Steuersatz erstattet.

 

Wie gebe ich die Günstigerprüfung in der Steuererklärung an?

Die Günstigerprüfung ist Teil der Anlage KAP. Dort gibt es ein separates Feld zum Ankreuzen mit der Bezeichnung „Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 stellen“.

Ist das Feld mit Ja angekreuzt, führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung für deine Erträge durch.

Sollte das Finanzamt zu einem positiven Ergebnis für dich kommen, erhältst du die zu viel gezahlten Kapitalertragssteuern als Teil der üblichen Erstattung bei der Steuererklärung direkt auf dein Bankkonto zurücküberwiesen.

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