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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Steuern für Ausfallentschädigung Das müssen selbständige Versicherungsmakler bei Unfall mit Dienstwagen wissen

Der Fall 

Ein selbstständiger Versicherungsvertreter hatte ein Dienstauto, das er auch privat nutze. Nach einem Unfall, das sich während einer solchen privaten Fahrt ereignete, musste das Auto für längere Zeit in die Werkstatt. Der Versicherungsmakler verzichtete auf einen Ersatzwagen und erhielt stattdessen von der Versicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.210 Euro. 

Das Finanzamt forderte den Makler auf, diese Summe komplett als Betriebseinnahmen zu versteuern. Der Makler sah das jedoch nicht ein. Er nutze den Dienstwagen sowohl beruflich als auch privat und der Unfall habe sich während einer privaten Fahrt ereignet, argumentierte er. Außerdem habe er während des Nutzungsausfalls des Autos Urlaub genommen. Daher stelle die Entschädigung keine Betriebseinnahme da.  

Das Urteil

Der Makler klagte gegen das Finanzamt - und verlor. „Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen“, zitiert das Handelsblatt aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Entsprechend orientiere sich die steuerliche Behandlung von Ersatzleistungen für dieses Wirtschaftsgut, hier also der Ausfallentschädigung, nach dessen Zuordnung. Da der Versicherungsvertreter sein Auto dem Betriebsvermögen zugeordnet habe, müsse er die Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme versteuern. 

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