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Steuern auf thesaurierende Fonds Auch für 2022 entfällt die Vorabpauschale für Fondsanleger

Von in FondsLesedauer: 1 Minute
Bundesfinanzministerium in Berlin
Bundesfinanzministerium in Berlin: Das Ministerium hat bestätigt, dass Anfang 2023 keine Vorabpauschale für 2022 erhoben wird. | Foto: Imago Images / Jürgen Ritter

Anleger, die nicht ausschüttende, thesaurierende Fonds im Depot haben, müssen am 2. Januar 2023 keine Vorabpauschale versteuern. Darauf weist der Fondsverband BVI hin. Der Grund liege darin, dass der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 negativ sei. Dieser fließe in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die per Definition nicht negativ werden könne. Aus dem gleichen Grund gab es Anfang 2022 auch keine Vorabpauschale für 2021.

Der BVI zum Hintergrund der Vorabpauschale:

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Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber bei thesaurierenden Fonds sicherstellen, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen. Falls Sparer ihren Pauschbetrag von 801 Euro noch nicht ausgeschöpft haben, müssen sie auf die Vorabpauschale keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.

Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Folglich reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.

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