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Steuertipp: Gemeinschaftskonto birgt steuerliche Risiken

Stephanie Thomas
Stephanie Thomas
Viele Eheleute, Partner oder Familienangehörige führen ein gemeinsames Konto. Meist richten sie ein so genanntes Oder-Konto ein, über das sie unabhängig voneinander verfügen können. Doch hohe Einzahlungen, die nur das Eigentum eines Kontoinhabers betreffen, rufen den Fiskus auf den Plan, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Hierzu zählen etwa Erbschaften, Veräußerungserlöse, Dividenden, Boni oder Abfindungen.

Die Finanzverwaltung kann größere Zahlungseingänge auf ein gemeinsames Oder-Konto als Schenkung interpretieren. Bei Eheleuten etwa gehen die Beamten davon aus, dass der nicht einzahlende Kontoinhaber zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt wird. Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe Steuerforderungen im Raum.

Den Finanzbehörden bleibt kaum etwas verborgen. Hohe Sondereinkünfte oder Vermögenszuwächse in der Steuererklärung können zu kritischen Nachfragen führen. Auch im Rahmen von Außenprüfungen nehmen die Finanzbehörden größere Beträge und deren Verwendung mit Blick auf Gemeinschaftskonten genau unter die Lupe.

Das Risiko von schenkungsteuerpflichtigen Einzahlungen entschärft ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. II R 33/10). Der BFH stellt in dem Urteil klar, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zwar Schenkungsteuer auslösen kann, allerdings liegt die Beweislast auf Seiten des Finanzamts. Entscheidend ist, ob der nicht einzahlende Partner auch tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte der Kontogelder verfügen kann. Letztlich kommt es auf die Handhabung des Kontos an: Steuerrechtlich unbedenklich ist es in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Guthaben des gemeinsamen Kontos nur den Lebensunterhalt bestreitet und kein eigenes Vermögen aufbaut.

Liegen hingegen deutliche Anhaltspunkte für eine hälftige Zuweisung des Guthabens vor, geraten die Kontoinhaber schnell in Erklärungsnot. WWS-Tipp: Inhaber eines Oder-Kontos sollten sicherheitshalber eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche die Verfügungsmöglichkeiten eindeutig regelt. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte hohe Zahlungen grundsätzlich nicht über ein Oder-Konto abwickeln. Alternativ lässt sich ein Einzelkonto einrichten und dem Partner eine Kontovollmacht einräumen.

Auch wer in der Vergangenheit bereits große Zahlungseingänge auf ein Oder-Konto geleistet hat, kann noch gegensteuern. Betroffene sollten dringend steuerrechtlichen Rat einholen. Das Risiko einer steuerpflichtigen Schenkung lässt sich gegebenenfalls durch vertragliche Regelungen wie eine Treuhandabrede oder einen Güterstandswechsel ausräumen. Zur Autorin: Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen bei Themen wie Nachfolgeplanung, Umstrukturierung und Verfahrensfragen.

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