LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Steuertipp: Hohe Freibeträge bei Geldanlagen für Kinder

Torsten Lambertz
Torsten Lambertz
Vielen Eltern liegt die finanzielle Absicherung ihrer Kinder am Herzen. Sie möchten ihren Sprösslingen mit einem Startvermögen den Einstieg in Studium oder Beruf erleichtern. Viele Finanzanbieter räumen Minderjährigen als ihren künftigen Kunden besonders attraktive Zinskonditionen ein. Obendrein lassen sich im Familienverbund attraktive Steuervorteile nutzen.

Eltern sollten verstärkt prüfen, inwieweit Schenkungen an den Nachwuchs eine sinnvolle Anlagestrategie darstellen. Das Anlagespektrum reicht von Finanzprodukten wie Festgeld oder Wertpapierdepot bis hin zu Immobilien.

Das Grundprinzip ist einfach: Auch Minderjährige haben Anspruch auf Steuerfreibeträge. Eltern können erhebliches Vermögen schenkungssteuerfrei an den Nachwuchs übertragen und laufende Erträge von der Steuer befreien.

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform wurden die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen auf 400.000 Euro pro Kind und Elternteil erhöht. Sie gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren und können dann erneut in Anspruch genommen werden. Eine Familie mit zwei Kindern könnte alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Bei Zinseinkünften können Eltern neben den eigenen Sparer-Pauschbeträgen (in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) auch die Steuerfreibeträge der Kinder ausschöpfen. Das Sparpotenzial ist erheblich: Pro Jahr bleiben zurzeit Kapitalerträge in Höhe von 8.841 Euro steuerfrei. Die Summe errechnet sich aus dem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro), der Sonderausgabenpauschale (36 Euro) und dem Grundfreibetrag (8.004 Euro).

Werden Immobilien übertragen, sind Überschüsse aus Vermietungstätigkeit ebenfalls bis zu 8.841 Euro steuerfrei. Da der Grundfreibetrag bis 2014 stufenweise angehoben werden soll, werden die Freibeträge weiter anwachsen.

Bleiben die Einkünfte des Kindes unterhalb des Grundfreibetrags von 8.004 Euro, können die Eltern beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen und diese der kontoführenden Bank ihres Kindes einreichen. Die Bank wird dann sämtliche Kapitalerträge brutto für netto, das heißt ohne Abzug von Kapitalertragsteuern, auszahlen. Ein Freistellungsauftrag ist nicht mehr erforderlich.


Zum Autor: Torsten Lambertz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungen sowie in der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion