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Steuertipp: Kosten für Kinderbetreuung durch Angehörige absetzen

Großvater mit Enkelin: Das Finanzamt berücksichtigt Fahrtkosten, die nahen Verwandten durch die Kinderbetreuung entstehen. Quelle: Fotolia
Großvater mit Enkelin: Das Finanzamt berücksichtigt Fahrtkosten, die nahen Verwandten durch die Kinderbetreuung entstehen. Quelle: Fotolia
Wer berufstätig ist und seine Kinder durch Babysitter, Erzieher oder eine Tagesmutter betreuen lässt oder sie in einen Kindergarten beziehungsweise eine Kindertagesstätte schickt, kann zwei Drittel der Kosten von der Steuer absetzen. Bei nahen Verwandten wie zum Beispiel Großeltern, Onkel oder Tanten hingegen geht der Gesetzgeber von bloßen Gefälligkeitsleistungen aus. Zahlen die Eltern Geld für diesen Betreuung, müssen sie diese Kosten allein tragen. Das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung.

Wer jedoch mit den Angehörigen eine unentgeltliche Kinderbetreuung vereinbart und ihnen die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten ersetzt, kann laut dem VLH den Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 09.05.2012 (Aktenzeichen: 4 K 3278/11).

Laut VLH haben Eltern die Möglichkeit, entweder 2/3 der Fahrtkosten als Sonderausgaben geltend zu machen oder 20 Prozent dieser Aufwendungen direkt von der angefallenen Einkommensteuer abzuziehen.

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