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Kapitalanleger können aufatmen
Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds sinkt
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Kapitalanleger können aufatmen Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds sinkt

Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
Junge Frau mit Kaffeetasse und Laptop
Anfang 2025 fallen für Anleger thesaurierender Fonds erneut Steuern auf die Vorabpauschale an. | Foto: Pexels / Andrea Piacquadio

Für Fondsanleger bringt der Jahresanfang 2025 eine kleine Erleichterung: Die Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds wird etwas geringer ausfallen als noch im Vorjahr.

Grund dafür ist der leicht gesunkene Basiszinssatz der Notenbanken. Zum Stichtag 2. Januar 2024, der für die Bemessung maßgeblich ist, sank der zur Berechnung der Vorabpauschale zugrunde gelegte Basiszinssatz – gemäß BMF-Schreiben vom 5. Januar 2024 – leicht. Er lag bei 2,29 Prozent. Zum Stichtag im Vorjahr hatte er dagegen bei 2,55 Prozent gelegen.

Die Auswirkung dessen wird zwar erst in der Steuerbescheinigung für 2025 ersichtlich, die den Anlegern zu Beginn des Jahres 2026 zugeht. Anleger sollten jedoch schon jetzt an entsprechende Liquiditätsrücklagen denken. Die sogenannte Vorabpauschale wird direkt zu Jahresanfang 2025 automatisiert von den jeweiligen Banken eingezogen.

Steuervorauszahlung lag lange bei Null 

Viele Anleger wurden bereits zu Jahresbeginn 2024 von der „neuen“ Steuervorauszahlung überrascht: Zwar ist es nicht mehr ganz neu, dass bei Investmentfonds die sogenannte Vorabpauschale besteuert wird. Bereits seit 2019 wird diese pauschal gezahlte Steuer auf fiktive Gewinne aus Wertsteigerungen dieser Kapitalanlagen erhoben. Der bisherige Niedrigzinssatz sorgte jedoch in den letzten Jahren dafür, dass diese Steuervorauszahlung faktisch nicht anfiel, sondern sich auf 0 Euro belief. Erst mit steigendem Basiszinssatz wurde sie zu Beginn des Jahres 2024 erstmals wieder relevant.

Grundsätzlich gilt: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Sie ist vielmehr eine Vorauszahlung auf zukünftig realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von Investmentfonds. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt und mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Betroffen von der Vorabpauschale sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben, die der Abgeltungssteuer unterlägen hätte. Hierzu zählen auch Exchange Traded Funds (ETFs).

Einfach ausgedrückt gehen Anleger hier in Vorleistung für eine Steuer, die erst bei Verkauf ihrer Wertpapiere anfällt. Der Vorteil hierbei liegt jedoch darin, dass die spätere Steuerlast damit gemindert wird.

Teilfreistellungsregeln für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds  

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Sollten die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als den errechneten Basisertrag erwirtschaftet haben, so stellt diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale dar.

Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung. Das bedeutet: Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen und gegebenenfalls ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung bei der Ertragsteuer vermeiden.

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Aktienfonds werden zu 30 Prozent und Mischfonds zu 15 Prozent freigestellt. Immobilienfonds werden zu 60 Prozent und Auslands-Immobilienfonds zu 80 Prozent freigestellt. Von Aktienfonds spricht man immer dann, wenn die Kapitalbeteiligungsquote über 50 Prozent im Fonds liegt. Mischfonds erfordern eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent. In Immobilienfonds muss die Immobilienquote größer als 50 Prozent sein; bei Auslands-Immobilienfonds sind ausländische Immobilien von mehr als 50 Prozent erforderlich. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Depotbanken ziehen Abgeltungsteuer direkt ein 

Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt dabei immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2024 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen und wird daher auch zu diesem Zeitpunkt besteuert.

Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zu einem Verkauf mit Verlusten kommen, werden diese Steuern nicht zurückgezahlt, sondern der Veräußerungsverlust wird um die fiktiv besteuerten Gewinne, die Vorabpauschale, erhöht. Dieser erhöhte Veräußerungsverlust kann dann mit späteren Gewinnen aus anderen Wertpapierveräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Ein wichtiger abschließender Hinweis für Fondsanleger: Wie sich der Basiszinssatz bis zum 2. Januar 2025 – dem maßgeblichen Stichtag für das Folgejahr – entwickeln wird, ist noch unklar. Da dieser Wert jedoch die Basis für die Berechnung der Steuervorauszahlung zum Jahresbeginn 2026 darstellen wird, bedeutet dies für Anleger, dass im Januar 2026 eventuell wieder eine höhere Vorauszahlung auf die Vorabpauschale aus Investmentfonds fällig wird. Gut beraten ist, wer hierfür vorausschauend vorsorgt und entsprechende Rücklagen bildet.

Beispielrechnung

Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2024 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 Euro x 2,29 % x 70 % = 160,30 Euro betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt 160,30 Euro x 26,375 % = 42,28 Euro.

 

Über die Autorin:

Marin Burmester ist Steuerberaterin bei der Flensburger Gesellschaft Nielsen, Wiebe & Partner, die am HLB-Netzwerk, einem Zusammenschluss von Wirtschaftsprüf- und Steuerberatungsgesellschaften, teilhat. Burmester ist mit einem Schwerpunkt auf die Immobilien- und Finanzbranche tätig.

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