Fondsanleger werden zum Jahresanfang 2026 mit höheren Abzügen konfrontiert: Die Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds wird etwas höher ausfallen als noch im Vorjahr. Grund dafür ist der gestiegene Basiszinssatz der Notenbanken.

Zum Stichtag 2. Januar 2025, der für die Bemessung maßgeblich ist, stieg der zur Berechnung der Vorabpauschale zugrunde gelegte Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 10 . Januar 2025 leicht auf 2,53 Prozent.

Die Auswirkung dessen wird erst in der Steuerbescheinigung für 2026 ersichtlich, die den Anlegern zu Beginn des Jahres 2027 zugeht. Anleger sollten daher an entsprechende Liquiditätsrücklagen denken, denn die sogenannte Vorabpauschale wird direkt zu Jahresanfang 2026 automatisiert von den jeweiligen Banken eingezogen.

Zum Hintergrund: Bei Investmentfonds wird die sogenannte Vorabpauschale besteuert – eine pauschal gezahlte Steuer auf fiktive Gewinne aus Wertsteigerungen dieser Kapitalanlagen. Der bis vor zwei Jahren vorherrschende Niedrigzinssatz sorgte jedoch dafür, dass diese Steuervorauszahlung, die im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes eingeführt wurde, faktisch nicht anfiel, sondern sich auf 0 Euro belief. Erst mit steigendem Basiszinssatz wurde sie zu Beginn des Jahres 2024 erstmals wieder relevant.

Vorabpauschale: keine Zusatz-Steuer 

Grundsätzlich gilt: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf zukünftig realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von Investmentfonds. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt und mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet.

Betroffen von der Vorabpauschale sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben, die der Abgeltungssteuer unterlegen hätte. Hierzu zählen auch Exchange Traded Funds (ETFs). Einfach ausgedrückt: Anleger gehen hier in Vorleistung für eine Steuer, die erst bei Verkauf ihrer Wertpapiere anfällt. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass die spätere Steuerlast damit gemindert wird.

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, also an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Sollten die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als den errechneten Basisertrag erwirtschaftet haben, so stellt diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale dar.

Teilfreistellung hängt von Art des Fonds ab

Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung. Das bedeutet: Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen und gegebenenfalls ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung bei der Ertragsteuer vermeiden.

Aktienfonds werden zu 30 Prozent und Mischfonds zu 15 Prozent freigestellt. Immobilienfonds werden zu 60 Prozent und Auslands-Immobilienfonds zu 80 Prozent freigestellt.

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  • Von Aktienfonds spricht man immer dann, wenn die Kapitalbeteiligungsquote über 50 Prozent im Fonds liegt.
  • Mischfonds erfordern eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent.
  • In Immobilienfonds muss die Immobilienquote größer als 50 Prozent sein.
  • Bei Auslands-Immobilienfonds sind ausländische Immobilien von mehr als 50 Prozent erforderlich. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt dabei immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2025 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen und wird daher auch zu diesem Zeitpunkt besteuert.

Mögliche spätere Verluste bei Verkauf lassen sich verrechnen

Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zu einem Verkauf mit Verlusten kommen, werden diese Steuern nicht zurückgezahlt, sondern der Veräußerungsverlust wird um die fiktiv besteuerten Gewinne, die Vorabpauschale, erhöht. Dieser erhöhte Veräußerungsverlust kann dann mit späteren Gewinnen aus anderen Wertpapierveräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Ein wichtiger abschließender Hinweis für Fondsanleger: Wo der Basiszinssatz am 2. Januar 2026 – dem maßgeblichen Stichtag für das Folgejahr – liegen wird, ist noch unklar. Da dieser Wert jedoch die Basis für die Berechnung der Steuervorauszahlung zum Jahresbeginn 2027 darstellen wird, bedeutet dies für Anleger, dass im Januar 2027 eventuell wieder eine höhere Vorauszahlung auf die Vorabpauschale aus Investmentfonds fällig wird. Gut beraten ist, wer hierfür vorausschauend vorgesorgt und entsprechende Rücklagen gebildet hat.

Beispielrechnung

Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2025 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 Euro x 2,53 % x 70 % = 177,10 Euro betragen.

Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt 177,10 Euro x 26,375 % = 46,71 Euro.

Zur Person

Marin Burmester

Marin Burmester ist Steuerberaterin und Partnerin bei der Flensburger Gesellschaft Nielsen, Wiebe & Partner, die am HLB-Netzwerk, einem Zusammenschluss von Wirtschaftsprüf- und Steuerberatungsgesellschaften, teilhat. Burmester ist mit einem Schwerpunkt auf die Immobilien- und Finanzbranche tätig.