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Stimmen zum Kleinanlegerschutzgesetz „Ungleichbehandlung ist die größte Schwäche“

in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Anders als ursprünglich geplant, müssen soziale Initiativen und gemeinnützige Projekte sowie Crowdinvesting-Anbieter nur dann einen Prospekt erstellen, wenn der Verkaufspreis aller angebotenen Vermögensanlagen mehr als 2,5 Millionen Euro beträgt. Zudem dürfen sie in allen Medien, also auch online, beworben werden. Das legt das gestern beschlossene Kleinanlegerschutzgesetz fest. 

„Die Crowdinvesting-Lobby hat sich weitgehend mit ihren Forderungen durchgesetzt“, erklärt Rechtsanwalt Robert Michels im Gespräch mit der Wirtschaftswoche. Daher könne er die Kritik seitens der Lobby nicht nachvollziehen.

Allerdings kritisiert auch der Rechtsexperte einige Aspekte des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes. Die größte Schwäche des Gesetzes sei die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Anlageprodukte, sagt er. So müsse ein Anbieter, der mit Aktien Geld einsammelt, schon ab einem Betrag von 100.000 Euro einen Prospekt veröffentlichen. Dies gelte auch für alle anderen Vermögensanlagen, die bereits vor dem Kleinanlegerschutzgesetz reguliert waren. Damit werden diese Anlageklassen gegenüber partiarischen Darlehen & Co. klar benachteiligt.

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