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Stimmen zum Kleinanlegerschutzgesetz „Wer noch eine Sachkundeprüfung benötigt, muss sich beeilen“

in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 1 Minute
Ronald Perschke
Ronald Perschke

Prospektpflicht ab 2,5 Millionen Euro verwalteten Vermögen, Mindestlaufzeit von 2 Jahren, höhere Verjährungs- und kürzere Kündigungsfristen: Das kommt auf Produktanbieter und Finanzberater mit dem gestern beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz zu. Außerdem benötigen Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und von unter das neue Gesetz fallenden Direktinvestments eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO). 

Bis wann die Berater ihre Erlaubnis bekommen müssen, hat die Bundesregierung ebenfalls festgelegt. „Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich nun beeilen“, sagt Ronald Perschke, Vorstand des Finanzbildungsanbieters Going Public. Denn deren Übergangsfrist endet am 15. Oktober 2015, ab dann muss die § 34f Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen. 

Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben hingegen etwas mehr Zeit. „Hier ist die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen bis sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, also voraussichtlich bis Anfang Dezember 2015 zu beantragen“, sagt Perschke. Die dafür notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach, also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016 nachzuweisen.

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