Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren
Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
Hauptverwaltung der Axa in Köln
In der Kölner Hauptverwaltung glaubt man, dass die bestehende Praxis im Umgang mit Widerrufen von Lebensversicherungsverträgen rechtens ist. | Foto: AXA
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Externe Inhalte anpassen

An dieser Stelle finden Sie externen Inhalt, der unseren Artikel ergänzt. Sie können sich die externen Inhalte mit einem Klick anzeigen lassen. Die eingebundene externe Seite setzt, wenn Sie den Inhalt einblenden, selbstständig Cookies, worauf wir keinen Einfluss haben.

Externen Inhalt einmal anzeigen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt und Cookies von diesen Drittplattformen gesetzt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben gegen die Axa Lebensversicherung Klage erhoben. Zuvor hatten die Verbraucherschützer das Unternehmen erfolglos abgemahnt. Streitpunkt ist die vier Seiten umfassende Widerrufsbelehrung des Produkts „Relax Privatrente Chance“. Sie sei fehlerhaft und intransparent und würde den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Den Verbraucherschützern zufolge ist das angestrengte Verfahren richtungsweisend, da Widerrufsbelehrungen, wie sie die Axa verwendet, in der ganzen Branche verbreitet seien.

Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Widerruf einbehalten

Grundsätzlich ist unstrittig, dass im Falle eines Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und der Überschussbeteiligungen hat.

Die beiden Vereine sind aber im Unterschied zum Kölner Versicherer der Auffassung, dass Abschluss- und Vertriebskosten bei der Erstattung nicht mit einberechnet werden dürfen. Ihr Vorwurf: Durch diese Praxis erschwere die Axa Versicherten einen kostenneutralen Rücktritt vom Vertrag. Zudem könnten Verbraucher anhand der Widerrufsbelehrung nicht zweifelsfrei feststellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs zurückgezahlt bekommen. 

Gleichbehandlung von Widerrufsrecht und Kündigungsrecht?

Laut der beiden Verbraucherschutzorganisationen wird in der Widerrufsbelehrung der Axa mit Verweis auf Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen. Bei dieser dürfen nämlich Abschluss und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden. Das könne den Versicherungsnehmer davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht laut der Kläger in der Gleichbehandlung von Widerrufsrecht und Kündigungsrecht eine unangemessene Benachteiligung.

Die Widerrufsbelehrung der Axa sei weiterhin unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen.

BdV-Vorstand Stephen Rehmke sagt: „Mit einem Widerruf sollen Verbraucher den kürzlichen Fehlkauf einer Lebensversicherung unkompliziert rückgängig machen können, ohne wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Und über diese Möglichkeit müssen sie vom Versicherer gut verständlich informiert werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sabotiert die Axa und das wollen wir jetzt stoppen.“

Axa widerspricht den Vorwürfen

Einen Fragenkatalog von DAS INVESTMENT zu der Thematik wollte die Axa nicht beantworten. Stattdessen hieß es in einem vorbereiteten Statement von einer Sprecherin: „Wir verwenden für unsere Widerrufsbelehrungen zu Lebensversicherungsverträgen den Text der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Sie ist seit dem Urteil des EuGH aus 2022 zu Verweisen in Widerrufsbelehrungen ausführlicher als die bisherige gesetzliche Belehrung. Dadurch soll der Verbraucher gerade im Lichte des EuGH-Urteils geschützt werden.“

Und weiter: „Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, mit Verweis auf Paragraf 169 VVG Kunden von einer Vertragsauflösung abhalten zu wollen. Wir folgen an dieser Stelle mit unserer Formulierung der gesetzlichen Regelung in Paragraf 152 VVG. Dieser regelt die Folgen eines Widerrufs einer Lebensversicherung und gibt vor, dass der Versicherer auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach Paragraf 169 VVG zu zahlen hat.“

Letztendlich obliege eine Bewertung den Gerichten und bleibe abzuwarten.

Rechtsanwalt sieht gute Chancen für die Kläger

Rechtsanwalt Timo Gansel begrüßt ausdrücklich die Klage der Verbraucherschützer, mit der die Frage geklärt werden soll, ob die Axa verbraucherfeindliche Vertragsklauseln verwendet. „Wenn eine Widerrufsbelehrung den Eindruck erwecken sollte, dass der Versicherungsnehmer bei einem Widerruf so dasteht, als hätte er den Versicherungsvertrag gekündigt, lässt das die Widerrufsbelehrung bedenklich erscheinen.“

 

Gleichstellung nimmt Rücktrittsrecht praktische Wirksamkeit

Wenn überhaupt kein Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Widerruf besteht, nehme das dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit. Daher verstoße so eine Gleichstellung gegen das Europarecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 2023, Az. IV ZR 40/22) ist dem Versicherungsnehmer nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages mindestens der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zurückzuerstatten. Entscheidend: „Abschluss- und Vertriebskosten dürfen diesen Betrag nicht schmälern“, so Gansel. Eine Widerrufsbelehrung darf diese Rechtsfolge nicht verschleiern. 

Der Gesetzgeber stellt den Versicherern ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Verwendet der Versicherer dieses Muster, dann gilt die Belehrung per Gesetz als richtig, so der Berliner Rechtsanwalt. Weicht der Versicherer – wie von der Verbraucherzentrale vorgetragen – vom Muster ab, dann trägt er laut Gansel allein und zu Recht das Risiko, dass die von ihm frei gestaltete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt.

Musterwiderrufsbelehrung sieht Verweis auf Kündigungs-Paragrafen nicht vor

Gansel bestätigt die Praxis, dass der bei einer Kündigung nach Paragraf 169 VVG auszuzahlende Rückkaufwert regelmäßig hinter dem bei einem Widerruf auszuzahlenden Betrag zurückbleibt, weil Abschluss- und Vertriebskosten zum Nachteil der Versicherten einberechnet werden. Ein Verweis auf Paragraf 169 VVG sei in der Musterwiderrufsbelehrung auch gar nicht vorgesehen. „Das Risiko, dass der Verbraucher einer Fehlvorstellung dahingehend unterliegen kann, dass Abschluss- und Vertriebskosten von seinem Rückzahlbetrag anteilig in Abzug gebracht werden können, halten wir nach dem Vorgesagtem für richtig“, so die Einschätzung des Rechtsanwalts.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion