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Streitfrage: Dürfen Schiffsfonds Ausschüttungen von Anlegern zurückfordern?

Mathias Creon
Mathias Creon
Der Fall

Schiffsfonds-Anbieter verklagten Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen. Sie begründeten dies mit einer für Laien schwer verständlichen Klausel in den Gesellschafterverträgen. In den Vorinstanzen gaben die Gerichte den Klägern Recht. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen darüber entschieden.

Das Urteil

Laut BGH ist der Anleger nur dann zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet, wenn sich dies dem Gesellschaftsvertrag mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt (Urteil vom 12. März 2013, Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

Das meint der Experte

In den Gesellschafterverträgen fast sämtlicher Schiffsfonds werden den Anlegern – soweit es die Liquiditätslage zulässt – jährlich gewinnunabhängige Ausschüttungen gewährt beziehungsweise garantiert. Nachdem viele Schiffsfonds in eine finanzielle Schieflage geraten sind, fordern die Gesellschaften von den Anlegern diese Ausschüttungen ganz oder teilweise zurück. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen wurden diese Ausschüttungen an die Gesellschafter gemäß Vertrag auf ein Darlehenskonto gebucht. Der BGH hat eine Rückzahlungspflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft mangels eindeutiger Formulierung im Gesellschaftervertrag abgelehnt.

In zahlreichen anderen Schiffsfonds finden sich vergleichbare Regelungen. Dort werden die Ausschüttungen zwar nicht „auf Darlehenskonto“ gebucht, sondern beispielsweise als „unverzinsliche Darlehen“ gewährt. Ungeachtet der Entscheidung des BGH sind viele Fonds wieder dazu übergegangen, Rückzahlungen von den Gesellschaftern zu fordern. Begründet wird dies mit der unterschiedlichen vertraglichen Regelung im Gegensatz zur Entscheidung des BGH und der daraus resultierenden fehlenden Vergleichbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit auf ihre Verträge.

Die Emissionshäuser geben als Bestätigung ihrer Vorgehensweise an, dass im Anschluss an die Veröffentlichung des BGH-Urteils viele andere Gesellschafter ihre Rückzahlungen nunmehr geleistet hätten. Erstaunlich erscheint hierbei, dass die in den anderen Gesellschaften verwendeten Vertragsklauseln für den Laien nicht weniger unklar und unverständlich als die der in den BGH-Fällen untersuchten Verträge sind. Doch sobald sich in einem Gesellschaftervertrag keine mit den BGH-Fällen identische Formulierung findet, interpretieren die Fondsanbieter das Urteil als Bestätigung dafür, Rückzahlungen einfordern zu dürfen.

Ob die Gesellschaften die Rückzahlungen von zahlungsunwilligen Anlegern einklagen werden, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Jedoch bestehen diesbezüglich erhebliche Zweifel. Weist das Gericht eine solche Klage ab, könnte dies Signalwirkung für vergleichbare Konstellationen entfalten. Wer endgültige Klarheit in Bezug auf seine etwaige Rückzahlungsverpflichtung will, kann auch selbst aktiv werden und eine gerichtliche Entscheidung erzwingen.

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